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§ 11 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin (PferdWirtAusbV k.a.Abk.)

V. v. 07.06.2010 BGBl. I S. 728 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2011 BGBl. I S. 1723
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-62 Berufliche Bildung
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§ 11 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Spezialreitweisen



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, F und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Pferdehaltung und -gesundheit,

2.
Ausbildung von Pferden,

3.
Ausbildung und Beratung von Reitern und Reiterinnen,

4.
Planung und Organisation,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Pferdehaltung und -gesundheit bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferde halten, diese gesunderhalten und dabei Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;

2.
für den Nachweis nach Nummer 1 sind höchstens zwei der folgenden Gebiete auszuwählen:

a)
Beurteilung von Pferdehaltungen,

b)
Beurteilung des Gesundheitszustandes von Pferden,

c)
Beurteilung von Futtermitteln, Zusammenstellung leistungsgerechter Futterrationen und Durchführung von Fütterungen,

d)
Planung und Vorbereitung von Pferdetransporten und Verladen von Pferden;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt F festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen;

4.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Ausbildung von Pferden bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
spezielle Ausrüstung und Hilfsmittel auswählen und einsetzen,

b)
verschiedene Pferde gymnastizieren und ausbilden,

c)
Eignung von verschiedenen Pferden beurteilen, Ausbildungsstand und Trainingsmöglichkeiten vorstellen,

d)
Pferde an der Hand und in Kerndisziplinen unter dem Sattel arbeiten sowie taktrein, losgelassen, an den Hilfen und in Balance vorstellen

und dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Gesundheit von Pferden, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;

2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt F festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(6) Für den Prüfungsbereich Ausbildung und Beratung von Reitern und Reiterinnen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Reiter und Reiterinnen bei der Auswahl und Ausrüstung von Pferden beraten,

b)
den Ausbildungsstand von Reitern und Reiterinnen analysieren und Ausbildungswege planen,

c)
Reiter und Reiterinnen unterrichten

und dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Trainingsmittel und -abläufe festlegen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Gesundheit von Pferden, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise begründen kann;

2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt F festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(7) Für den Prüfungsbereich Planung und Organisation bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferde halten und gesunderhalten sowie Pferde, Reiter und Reiterinnen ausbilden und trainieren und dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Arbeiten planen, kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Gesundheit von Pferden, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung beachten und die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge darstellen und Lösungen begründen kann;

2.
für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen, wobei ein Gebiet aus den Buchstaben a oder b und ein Gebiet aus den Buchstaben c bis e auszuwählen ist:

a)
Planung und Bewertung leistungsgerechter Haltung von Pferden,

b)
Darstellung von Kriterien der Pferdefütterung, Auswahl von Futtermitteln sowie Berechnung und Bewertung leistungsgerechter Futterrationen,

c)
Planung und Erläuterung der Ausbildung, des Trainings, des Einsatzes und Transportes von Pferden,

d)
Planung und Erläuterung der Ausbildung und des Trainings von Reitern und Reiterinnen unter Berücksichtigung von Bewegungs- und Trainingslehre,

e)
Planung und Organisation von Veranstaltungen und Lehrgängen;

3.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt F festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen;

4.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.

(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Pferdehaltung und -gesundheit 20 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Ausbildung von Pferden 20 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Ausbildung und Beratung von Reitern und Reiterinnen 20 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Planung und Organisation 30 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Ausbildung von Pferden mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.

(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.



 

Zitierungen von § 11 Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PferdWirtAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PferdWirtAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PferdWirtAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 11 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...