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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2013 aufgehoben
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Abschnitt A - BMVBS-Delegationsanordnung (BMVBSDelegatAnO)
A. v. 25.05.2010 BGBl. I S. 781 (Nr. 31); aufgehoben durch § 6 A. v. 06.08.2013 BGBl. I S. 3243
Geltung ab 12.06.2010; FNA: 2030-14-173 Beamte
Geltung ab 12.06.2010; FNA: 2030-14-173 Beamte
Abschnitt A Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts
I.
Den Leiterinnen und Leitern
Der Leiterin oder dem Leiter des Deutschen Wetterdienstes werden für ihren oder seinen Geschäftsbereich folgende Zuständigkeiten übertragen:
Den Leiterinnen und Leitern
- -
- der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen,
- -
- der Bundesanstalt für Straßenwesen,
- -
- des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie,
- -
- des Kraftfahrt-Bundesamts,
- -
- des Luftfahrt-Bundesamts,
- -
- der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung,
- -
- der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung,
- -
- des Bundesamts für Güterverkehr,
- -
- der Bundesanstalt für Gewässerkunde,
- -
- der Bundesanstalt für Wasserbau,
- -
- des Eisenbahn-Bundesamts,
- -
- des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung,
- -
- des Havariekommandos,
- -
- der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt und
- -
- des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
- 1.
- gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16:
- a)
- die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
- b)
- die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und
- c)
- die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden,
- 2.
- die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16.
Der Leiterin oder dem Leiter des Deutschen Wetterdienstes werden für ihren oder seinen Geschäftsbereich folgende Zuständigkeiten übertragen:
- 1.
- gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2:
- a)
- die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
- b)
- die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und
- c)
- die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden,
- 2.
- die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2.
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