I.
Den Leiterinnen und Leitern
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- der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen,
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- der Bundesanstalt für Straßenwesen,
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- des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie,
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- des Kraftfahrt-Bundesamts,
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- des Luftfahrt-Bundesamts,
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- der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung,
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- der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung,
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- des Bundesamts für Güterverkehr,
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- der Bundesanstalt für Gewässerkunde,
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- der Bundesanstalt für Wasserbau,
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- des Eisenbahn-Bundesamts,
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- des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung,
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- des Havariekommandos,
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- der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt und
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- des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
werden jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich folgende Zuständigkeiten übertragen:
- 1.
- gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16:
- a)
- die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
- b)
- die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und
- c)
- die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden,
- 2.
- die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16.
II.
Der Leiterin oder dem Leiter des Deutschen Wetterdienstes werden für ihren oder seinen Geschäftsbereich folgende Zuständigkeiten übertragen:
- 1.
- gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2:
- a)
- die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
- b)
- die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und
- c)
- die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden,
- 2.
- die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2.