I.
Die Befugnis, über Widersprüche gegen beamtenrechtliche Maßnahmen zu entscheiden, wird
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- den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen,
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- der Bundesanstalt für Gewässerkunde,
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- der Bundesanstalt für Wasserbau,
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- dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
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- dem Deutschen Wetterdienst,
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- dem Kraftfahrt-Bundesamt,
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- dem Bundesamt für Güterverkehr,
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- dem Eisenbahn-Bundesamt,
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- der Bundesanstalt für Straßenwesen,
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- dem Luftfahrt-Bundesamt,
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- der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung,
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- der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung,
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- dem Havariekommando,
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- dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung,
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- der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt und
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- dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen.
II.
Der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH wird die Befugnis übertragen, über Widersprüche der bei ihr tätigen Beamtinnen und Beamten des Luftfahrt-Bundesamts gegen von ihr getroffene beamtenrechtliche Maßnahmen zu entscheiden.