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Änderung § 1 3. BImSchV vom 11.07.2009

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§ 1 3. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung
§ 1 3. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1720
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung gilt für den Schwefelgehalt von leichtem und schwerem Heizöl zur Verwendung als Brennstoff und von Dieselkraftstoff zum Betrieb von Dieselmotoren.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung gilt für den Schwefelgehalt von leichtem und schwerem Heizöl zur Verwendung als Brennstoff sowie von Dieselkraftstoff und von Schiffskraftstoffen zum Betrieb von Dieselmotoren. Die in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerte für den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, die aus Erdöl gewonnen werden, gelten nicht für Kraft- oder Brennstoffe zur Verwendung auf Kriegsschiffen und anderen zu militärischen Zwecken eingesetzten Schiffen.