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Änderung § 4 3. BImSchV vom 11.07.2009
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§ 4 3. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung | § 4 3. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 11.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1720 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Ausnahmen | |
(Text alte Fassung) (1) Die zuständige Behörde bewilligt im Benehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft auf Antrag Ausnahmen von § 3, soweit die Einhaltung des zulässigen Höchstgehalts an Schwefelverbindungen zu einer erheblichen Gefährdung der Versorgung des Verbrauchers führen würde. | (Text neue Fassung) (1) Die zuständige Behörde bewilligt im Benehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag Ausnahmen von § 3, soweit die Einhaltung des zulässigen Höchstgehalts an Schwefelverbindungen zu einer erheblichen Gefährdung der Versorgung des Verbrauchers führen würde. |
(2) Die Bewilligung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden; sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Die Bewilligung ist zu befristen. |
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