Änderung § 4 3. BImSchV vom 11.07.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. BImSchV3ÄndV am 11. Juli 2009 und Änderungshistorie der 3. BImSchV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 3. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung
§ 4 3. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1720

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Ausnahmen


(Text alte Fassung)

(1) Die zuständige Behörde bewilligt im Benehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft auf Antrag Ausnahmen von § 3, soweit die Einhaltung des zulässigen Höchstgehalts an Schwefelverbindungen zu einer erheblichen Gefährdung der Versorgung des Verbrauchers führen würde.

(Text neue Fassung)

(1) Die zuständige Behörde bewilligt im Benehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag Ausnahmen von § 3, soweit die Einhaltung des zulässigen Höchstgehalts an Schwefelverbindungen zu einer erheblichen Gefährdung der Versorgung des Verbrauchers führen würde.

(2) Die Bewilligung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden; sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Die Bewilligung ist zu befristen.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed