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§ 5 - Erstes Überleitungsgesetz (1. ÜblG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 28.04.1955 BGBl. I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 13 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2317
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 603-3 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 603-3 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
§ 5
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Besatzungskosten und Auftragsausgaben (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1) sind die Aufwendungen für Zweckbestimmungen, die in dem der Bundesregierung vom Rat der Alliierten Hohen Kommission zugeleiteten Haushalt für die Besatzungskosten und Auftragsausgaben vorgesehen sind.
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Zitierungen von § 5 Erstes Überleitungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 1. ÜblG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. ÜblG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 1. ÜblG
... 1. die Aufwendungen für Besatzungskosten und Auftragsausgaben (§ 5 ), 2. die in § 6 bezeichneten Aufwendungen, 3. ...
§ 18 1. ÜblG
... zum 31. März 1950 verwendet worden sind. (3) Außer den in den §§ 5 und 6 bezeichneten Aufwendungen für Besatzungskosten und Auftragsausgaben trägt der Bund ...
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