§ 16 - Erstes Überleitungsgesetz (1. ÜblG k.a.Abk.)
II. Besonderer Teil
5. Grenzdurchgangslager
§ 16
Der Bund trägt die Kosten für die von der Bundesregierung als Grenzdurchgangslager von übergebietlicher Bedeutung anerkannten Einrichtungen.
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