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Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (2. PflSchSachkVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnen

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auf Grund des § 10 Absatz 3 Satz 2 auch in Verbindung mit § 22 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) die Bundesregierung und

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auf Grund des § 10a Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342) geändert worden ist, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Juli 2010 PflSchSachkV § 1, § 1a (neu), § 1b (neu), § 1c (neu), § 2, § 3, Anlage 1, Anlage 2

Die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. Mai 2001 (BGBl. I S. 885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden

a)
die Absätze 3 und 4 aufgehoben und

b)
der bisherige Absatz 5 der neue Absatz 3.

2.
Nach § 1 werden folgende §§ 1a bis 1c eingefügt:

„§ 1a Anerkennung der Befähigungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten bei dauerhafter Tätigkeit

(1) Übt ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates eine in § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 genannte Tätigkeit auf Dauer im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus, gilt der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen als erbracht:

1.
der Staatsangehörige muss über die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen,

2.
ist die Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Staatsangehörige diese Tätigkeit bisher ausgeübt hat, ein reglementierter Beruf im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, muss der Staatsangehörige die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise besitzen, die in dem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieser Tätigkeit zu erhalten,

3.
ist die Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Staatsangehörige diese Tätigkeit bisher ausgeübt hat, kein reglementierter Beruf im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, muss der Staatsangehörige diese Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat für die Dauer von zwei Jahren in Vollzeit während der vorhergehenden zehn Jahre rechtmäßig ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- und Ausbildungsnachweise sein. Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn die vorgelegten Befähigungs- und Ausbildungsnachweise den erfolgreichen Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG nachweisen.

Die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach Satz 1 Nummer 2 und 3 müssen in dem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt sein und im Falle von Satz 1 Nummer 3 bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet worden ist. In Drittstaaten erworbene Befähigungs- und Ausbildungsnachweise sind den Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gleichgestellt, wenn ein anderer Mitgliedstaat den Befähigungs- und Ausbildungsnachweis anerkannt hat und der Inhaber diesen Beruf mindestens drei Jahre lang auf dem Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates ausgeübt hat. Die zuständige Behörde kann eine beglaubigte Form oder eine beglaubigte Übersetzung der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise verlangen.

(2) Einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates gleichgestellt sind die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz.

(3) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde verlangen, dass ein in Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, bezeichneter Staatsangehöriger einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach Absatz 1 Satz 2 eine Ausbildungsdauer belegen, die mindestens ein Jahr unter der im Anwendungsbereich dieser Verordnung erforderlichen Ausbildungsdauer liegt oder die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die im Geltungsbereich dieser Verordnung Bestandteil der jeweiligen Ausbildung sind, es sei denn, die Unterschiede in der Ausbildung werden durch eine ausreichende Berufspraxis ausgeglichen. Dabei ist dem Staatsangehörigen die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2005/36/EG oder einer Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG zu lassen. § 4 bleibt unberührt.

(4) Die zuständige Behörde stellt demjenigen, der die erforderlichen Voraussetzungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, erfüllt, auf Antrag hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 aus.

§ 1b Anerkennung der Befähigungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten bei vorübergehender oder gelegentlicher Tätigkeit

(1) Übt ein Staatsangehöriger aus einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend oder gelegentlich eine Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus, gilt der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen als erbracht:

1.
der Staatsangehörige muss über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,

2.
ist die Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat ein reglementierter Beruf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG muss der Staatsangehörige zur Ausübung der selben Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sein,

3.
ist die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat kein reglementierter Beruf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, muss er die Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre rechtmäßig ausgeübt haben.

(2) § 1a Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.

§ 1c Verfahren

Wird ein Antrag nach § 1a Absatz 4 oder § 1b Absatz 2 gestellt, bestätigt die zuständige Behörde binnen eines Monats den Empfang der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch nachzureichen sind. Das Verfahren für die Prüfung des Antrags muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichen der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden."

3.
Dem § 2 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der schriftliche Teil der Prüfung kann auch in Form von Auswahlfragen (Multiple Choice) erfolgen."

4.
§ 3 Absatz 3 wird aufgehoben.

5.
In Anlage 1 Abschnitt A wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Berufsbezeichnungen angefügt:

„Fachkraft Agrarservice nach der Verordnung über Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufs Fachkraft Agrarservice vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1444) und nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2157),

Schädlingsbekämpfer/Schädlingsbekämpferin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1638)."

6.
In Anlage 2 wird der Klammerzusatz „(zu § 1 Abs. 5 und § 3 Abs. 1)" durch den Klammerzusatz „(zu § 1 Absatz 3, § 1a Absatz 4, § 1b Absatz 2 und § 3 Absatz 1)" ersetzt.


Artikel 2



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung in der vom 13. Juli 2010 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Juli 2010.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner