Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.02.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 5 - Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSASatzung k.a.Abk.)

Anlage V. v. 05.07.2010 BGBl. I S. 874 (Nr. 35); aufgehoben durch § 2 V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271
Geltung ab 13.07.2010; FNA: 660-3-3 Bundesbürgschaften
|

§ 5 Zusammensetzung und Beschlüsse des Leitungsausschusses



(1) Der Leitungsausschuss besteht gemäß § 3a Absatz 3 Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes aus drei Mitgliedern, die vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ernannt werden. Die Mitglieder des Leitungsausschusses leiten die FMSA gemeinschaftlich, unbeschadet ihrer Verantwortung für ihre jeweiligen Geschäftsbereiche.

(2) Die Vorsitzende beziehungsweise der Vorsitzende des Leitungsausschusses wird vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank bestimmt. Die Vorsitzende beziehungsweise der Vorsitzende des Leitungsausschusses kann eine Stellvertreterin beziehungsweise einen Stellvertreter benennen.

(3) Der Leitungsausschuss entscheidet durch Beschluss. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und zwei Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind; Absatz 4 Satz 4 bis 7 bleiben unberührt. Mitglieder, die durch Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltet sind, gelten als anwesend.

(4) Der Leitungsausschuss tritt nach Bedarf zusammen. Sitzungen sind von der Vorsitzenden beziehungsweise dem Vorsitzenden in Textform unter Benennung der Beratungs- und Beschlussgegenstände einzuberufen. Jedes Mitglied des Leitungsausschusses kann die Einberufung einer Sitzung unter Benennung der Beratungs- und Beschlussgegenstände verlangen. Beschlüsse des Leitungsausschusses über Stabilisierungsmaßnahmen können nur in Sitzungen gefasst werden, in denen die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsausschusses anwesend ist oder nach Absatz 3 Satz 3 als anwesend gilt. Im Übrigen kann die Vorsitzende beziehungsweise der Vorsitzende einen Beschluss des Leitungsausschusses auch außerhalb von Sitzungen im Wege der schriftlichen oder mündlichen Umfrage, auch durch Telefax oder mittels elektronischer Medien, herbeiführen (Umlaufverfahren). Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist nicht zulässig, wenn ein Mitglied des Leitungsausschusses die Behandlung in einer Sitzung wünscht. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind gültig, wenn mindestens zwei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen und alle Mitglieder über die Beschlussfassung informiert sind.

(5) Der Leitungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied des Leitungsausschusses hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden beziehungsweise des Vorsitzenden den Ausschlag. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Ein Mitglied, das nicht an der Beschlussfassung teilgenommen hat, ist unverzüglich über das Abstimmungsergebnis zu informieren.

(6) Ein Mitglied des Leitungsausschusses darf an der Beratung und Beschlussfassung des Leitungsausschusses nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten oder Lebenspartner, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren oder mittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Im Zweifel entscheidet der Leitungsausschuss hierüber unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds. Der Leitungsausschuss hat die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden des Lenkungsausschusses unverzüglich über bestehende Interessenkonflikte zu informieren. War ein Mitglied des Leitungsausschusses Mitglied eines Organs eines Unternehmens, über dessen Antrag zu entscheiden ist, so ist das Mitglied von der Beschlussfassung über diesen Antrag ausgeschlossen.

(7) Über die Beschlüsse des Leitungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Vorsitzenden beziehungsweise dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses zu unterzeichnen.

(8) Vorlagen an den nach § 4 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes gebildeten Lenkungsausschuss oder das Bundesministerium der Finanzen bedürfen ebenfalls der Beschlussfassung durch den Leitungsausschuss.

(9) Der Leitungsausschuss gibt sich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Geschäftsordnung.