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Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSASatzung k.a.Abk.)
Anlage V. v. 05.07.2010 BGBl. I S. 874 (Nr. 35); aufgehoben durch § 2 V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271
Geltung ab 13.07.2010; FNA: 660-3-3 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 13.07.2010; FNA: 660-3-3 Bundesbürgschaften
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Erster Abschnitt Abschnitt
§ 1 Rechtsform und Bezeichnung
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.
(2) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung kann im Geschäftsverkehr als „FMSA" bezeichnet werden. Ferner kann sie unter der Bezeichnung „Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) - Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung -" handeln, sofern sie Aufgaben im Namen des nach § 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes errichteten Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) wahrnimmt.
§ 2 Aufgaben und Organisation der FMSA
(1) Der FMSA obliegt die Verwaltung des Fonds nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung sowie die Errichtung und Überwachung von Abwicklungsanstalten und die Entscheidung über Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz, soweit über diese nicht der Lenkungsausschuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes oder das Bundesministerium der Finanzen entscheidet.
(2) Die FMSA richtet die zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Geschäftsbereiche ein. Die Geschäftsbereiche können aus Referaten bestehen, die Abteilungen zugeordnet werden können. Darüber hinaus können Arbeitseinheiten für referats- und geschäftsbereichsübergreifende Aufgaben gebildet werden.
(3) Die gesetzlichen Aufgaben der FMSA sollen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der FMSA wahrgenommen werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA im Sinne dieser Satzung sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der FMSA und die der FMSA zugewiesenen Beamtinnen und Beamten sowie die der FMSA zugewiesenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4) Bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte sind die für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Vorschriften einzuhalten.
(5) Bei der Aktenführung der FMSA ist die Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien entsprechend anzuwenden.
(6) Die Aufbauorganisation der FMSA sowie deren Änderungen werden mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) des Bundesministeriums der Finanzen festgelegt.
§ 3 Rechts- und Fachaufsicht
Die FMSA unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Die Rechts- und Fachaufsicht umfasst auch die Weisungsbefugnis des Bundesministeriums der Finanzen gegenüber der FMSA.
Zweiter Abschnitt Abschnitt
§ 4 Organe
(1) Organ der FMSA ist der Leitungsausschuss.
(2) Der Leitungsausschuss erfüllt die ihm durch Gesetz, Verordnung und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Der Leitungsausschuss hat die Geschäfte der FMSA mit der Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung wahrzunehmen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann Wirtschaftsführungsbestimmungen und eine Geschäftsanweisung für den Leitungsausschuss erlassen.
§ 5 Zusammensetzung und Beschlüsse des Leitungsausschusses
(1) Der Leitungsausschuss besteht gemäß § 3a Absatz 3 Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes aus drei Mitgliedern, die vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ernannt werden. Die Mitglieder des Leitungsausschusses leiten die FMSA gemeinschaftlich, unbeschadet ihrer Verantwortung für ihre jeweiligen Geschäftsbereiche.
(2) Die Vorsitzende beziehungsweise der Vorsitzende des Leitungsausschusses wird vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank bestimmt. Die Vorsitzende beziehungsweise der Vorsitzende des Leitungsausschusses kann eine Stellvertreterin beziehungsweise einen Stellvertreter benennen.
(3) Der Leitungsausschuss entscheidet durch Beschluss. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und zwei Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind; Absatz 4 Satz 4 bis 7 bleiben unberührt. Mitglieder, die durch Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltet sind, gelten als anwesend.
(4) Der Leitungsausschuss tritt nach Bedarf zusammen. Sitzungen sind von der Vorsitzenden beziehungsweise dem Vorsitzenden in Textform unter Benennung der Beratungs- und Beschlussgegenstände einzuberufen. Jedes Mitglied des Leitungsausschusses kann die Einberufung einer Sitzung unter Benennung der Beratungs- und Beschlussgegenstände verlangen. Beschlüsse des Leitungsausschusses über Stabilisierungsmaßnahmen können nur in Sitzungen gefasst werden, in denen die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsausschusses anwesend ist oder nach Absatz 3 Satz 3 als anwesend gilt. Im Übrigen kann die Vorsitzende beziehungsweise der Vorsitzende einen Beschluss des Leitungsausschusses auch außerhalb von Sitzungen im Wege der schriftlichen oder mündlichen Umfrage, auch durch Telefax oder mittels elektronischer Medien, herbeiführen (Umlaufverfahren). Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist nicht zulässig, wenn ein Mitglied des Leitungsausschusses die Behandlung in einer Sitzung wünscht. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind gültig, wenn mindestens zwei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen und alle Mitglieder über die Beschlussfassung informiert sind.
(5) Der Leitungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied des Leitungsausschusses hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden beziehungsweise des Vorsitzenden den Ausschlag. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Ein Mitglied, das nicht an der Beschlussfassung teilgenommen hat, ist unverzüglich über das Abstimmungsergebnis zu informieren.
(6) Ein Mitglied des Leitungsausschusses darf an der Beratung und Beschlussfassung des Leitungsausschusses nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten oder Lebenspartner, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren oder mittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Im Zweifel entscheidet der Leitungsausschuss hierüber unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds. Der Leitungsausschuss hat die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden des Lenkungsausschusses unverzüglich über bestehende Interessenkonflikte zu informieren. War ein Mitglied des Leitungsausschusses Mitglied eines Organs eines Unternehmens, über dessen Antrag zu entscheiden ist, so ist das Mitglied von der Beschlussfassung über diesen Antrag ausgeschlossen.
(7) Über die Beschlüsse des Leitungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Vorsitzenden beziehungsweise dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses zu unterzeichnen.
(8) Vorlagen an den nach § 4 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes gebildeten Lenkungsausschuss oder das Bundesministerium der Finanzen bedürfen ebenfalls der Beschlussfassung durch den Leitungsausschuss.
(9) Der Leitungsausschuss gibt sich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Geschäftsordnung.
§ 6 Rechtsstellung der Mitglieder des Leitungsausschusses
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Mitglieder des Leitungsausschusses unterliegen dem Weisungsrecht des Bundesministeriums der Finanzen. Sie tragen jeweils Eigenverantwortung für ihren Geschäftsbereich. Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder, insbesondere ihre Bezüge und ihre Haftung, werden durch Verträge geregelt, die das Bundesministerium der Finanzen mit den Mitgliedern schließt.
(2) Für die Mitglieder des Leitungsausschusses gelten die gesetzlichen Verschwiegenheitsvorschriften.
(3) Die Mitglieder des Leitungsausschusses werden für die Dauer von höchstens drei Jahren ernannt. Eine wiederholte Ernennung ist jeweils für die Dauer von höchstens drei Jahren zulässig, allerdings frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit. Die Mitglieder des Leitungsausschusses können durch das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank jederzeit oder durch das Bundesministerium der Finanzen aus wichtigem Grund abberufen werden.
(4) Für die Mitglieder des Leitungsausschusses gilt der Verhaltenskodex für die Mitglieder des Vorstands der Deutschen Bundesbank entsprechend. Insbesondere dürfen diese weder auf eigene noch auf fremde Rechnung Geschäfte tätigen, die die Interessen der FMSA oder des Fonds berühren oder aus denen sich der Anschein einer Interessenkollision ergeben könnte. Die Richtlinien der Deutschen Bundesbank zur Insiderproblematik und über die Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte sind entsprechend einzuhalten. Ferner bedarf die Übernahme jeder entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. Weitere nach Satz 1 erforderliche Genehmigungen erteilt der Leitungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Beschluss ohne Beteiligung des betroffenen Mitglieds.
§ 7 Aufgaben und Zuständigkeiten des Leitungsausschusses
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Leitungsausschuss leitet die FMSA, führt ihre Geschäfte und verwaltet ihr Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung und dieser Satzung.
(2) Der Leitungsausschuss ist insbesondere verantwortlich für
- a)
- die der FMSA übertragenen Entscheidungen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz und der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung einschließlich der Ausführung von Entscheidungen des Lenkungsausschusses und des Bundesministeriums der Finanzen,
- b)
- die Verwaltung des Fonds,
- c)
- die Wahrnehmung der Aufgaben der FMSA im Hinblick auf Abwicklungsanstalten nach § 8a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,
- d)
- das Rechnungswesen des Fonds und der FMSA,
- e)
- das Risikocontrolling der FMSA und des Fonds sowie das Beteiligungsmanagement des Fonds,
- f)
- die Begleitung von Restrukturierungsmaßnahmen der antragstellenden Unternehmen,
- g)
- die Bewertung von Risikopositionen im Sinne des § 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und die Art des Erwerbs dieser Positionen,
- h)
- die Vorlage von Anträgen und Vorschlägen der FMSA an den Lenkungsausschuss und das Bundesministerium der Finanzen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung,
- i)
- die Vorbereitung von Unterrichtungen des Gremiums zum Finanzmarktstabilisierungsfonds durch das Bundesministerium der Finanzen nach § 10a Absatz 2 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,
- j)
- die Erstellung von Regelungen zur Erstattung von Kosten und Auslagen nach § 10,
- k)
- die Erstellung des Wirtschaftsplans und des Stellenplans der FMSA, die Erstellung der Haushaltsrechnung für die FMSA, die Erstellung des Entwurfs der Haushaltsrechnung und des Entwurfs der Vermögensrechnung für den Fonds,
- l)
- die Aufstellung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte der FMSA und des Fonds nach § 11 Absatz 3 bis 5 dieser Satzung,
- m)
- die Einbeziehung geeigneter Dritter nach § 3a Absatz 5 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,
- n)
- den Abschluss von Arbeitsverträgen nach § 9 Absatz 1.
(3) Für die ordnungsgemäße Ausführung der dem Leitungsausschuss obliegenden Aufgaben und der Beschlüsse des Lenkungsausschusses sind die Mitglieder des Leitungsausschusses gemeinschaftlich verantwortlich.
Dritter Abschnitt Abschnitt
§ 8 Vertretung der FMSA und des Fonds
(1) Der Leitungsausschuss vertritt die FMSA und den Fonds gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die FMSA und der Fonds werden im Rechtsverkehr durch zwei Mitglieder des Leitungsausschusses gemeinschaftlich vertreten. Der Leitungsausschuss kann beschließen, dass die FMSA und der Fonds auch durch eines seiner Mitglieder gemeinsam mit einem bevollmächtigten Mitarbeiter oder einer bevollmächtigten Mitarbeiterin der FMSA oder bei Geschäften der laufenden Verwaltung durch zwei zuständige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der FMSA gemeinschaftlich vertreten werden können.
(3) Ist eine Willenserklärung gegenüber der FMSA oder dem Fonds abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Leitungsausschusses oder einem vom Leitungsausschuss bevollmächtigten Mitarbeiter oder einer vom Leitungsausschuss bevollmächtigten Mitarbeiterin der FMSA.
Vierter Abschnitt Abschnitt
§ 9 Personal
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die FMSA kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen des vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 11 Absatz 3 Satz 3 genehmigten Stellenplans in Arbeitsverhältnissen beschäftigen. Auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der FMSA sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbank jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. Satz 3 gilt für die sonstige Gewährung von außer- und übertariflichen Leistungen entsprechend.
(2) Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA ist der Leitungsausschuss. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 6 Absatz 2 gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA sowie von dieser oder dem Bundesministerium der Finanzen beauftragte Dritte entsprechend. Die Erteilung von Aussagegenehmigungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA ist mit dem Bundesministerium der Finanzen abzustimmen.
(3) Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA gelten die Richtlinien der Deutschen Bundesbank zur Insiderproblematik und über die Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte entsprechend. Außerdem gelten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA die Verhaltensregeln für die Beschäftigten der Deutschen Bundesbank zur Annahme von Belohnungen und Geschenken sowie zu Vortragstätigkeiten sowie § 1 Absatz 1 des Personalstatuts der Deutschen Bundesbank entsprechend. Nach Satz 2 erforderliche Zustimmungen erteilt der Leitungsausschuss.
(4) Die Personalausgaben der der FMSA zugewiesenen Beamtinnen und Beamten und zugewiesenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind von der FMSA zu tragen.
(5) Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld finden die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Fünfter Abschnitt Abschnitt
§ 10 Erstattung von Kosten und Auslagen
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die FMSA finanziert die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus den von ihr vereinnahmten Erstattungen von Kosten und Auslagen gemäß Absatz 2. Sofern die eigenen Einnahmen nicht ausreichen, um die Ausgaben der Anstalt zu decken, erhält sie nach Maßgabe des Bundeshaushaltsplans in Höhe des Differenzbetrages eine Zuweisung aus dem Bundeshaushalt. Überschüsse am Ende des Jahres aus den Einnahmen der FMSA oder aus Zuführungen des Bundes sind an den Bundeshaushalt abzuführen.
(2) Die FMSA verlangt von Unternehmen des Finanzsektors, die eine Stabilisierungsmaßnahme nach § 6, § 7, § 8 oder § 8a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes beantragen, die Erstattung von Kosten und Auslagen auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung des Antragstellers oder eines Vertrages mit dem Antragsteller oder eines Verwaltungsaktes. Hierzu zählen auch Kosten und Auslagen, die während der Laufzeit der Maßnahme oder anlässlich ihrer Beendigung entstehen.
(3) Die FMSA kann von dem antragstellenden Unternehmen einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. Die Erstattung nach Absatz 2 kann auch dann verlangt werden, wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird.
(4) Für die Erstattung der Kosten ist mindestens zwischen den einzelnen Stabilisierungsmaßnahmen zu unterscheiden. Außerdem kann die Höhe der Kosten von dem Wert der Maßnahme abhängig gemacht werden.
(5) Die FMSA kann von Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 Satz 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes die Erstattung von Kosten und Auslagen für Koordinations- und Überwachungstätigkeiten für die Abwicklungsanstalten verlangen.
(6) Zu den Kosten und Auslagen im Sinne der Absätze 2 und 5 gehören auch die Kosten Dritter, derer sich die FMSA nach § 3a Absatz 5 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedient. Die zu erstattenden Kosten und Auslagen können in Form einer Pauschale berechnet werden.
(7) Die vom Leitungsausschuss nach § 7 Absatz 2 Buchstabe j zu erstellenden Kosten- und Auslagenregelungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
§ 11 Haushaltsführung, Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Revision
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Rechnungsjahr und das Geschäftsjahr der FMSA und des Fonds sind jeweils das Kalenderjahr.
(2) Für die FMSA gelten gemäß § 105 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung die §§ 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung unmittelbar und die §§ 1 bis 87 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Soweit gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, gelten die Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) Die FMSA stellt für die FMSA den Wirtschaftsplan nach § 110 der Bundeshaushaltsordnung sowie einen Stellenplan auf und legt diesen bis Ende Oktober eines Jahres für das Folgejahr dem Bundesministerium der Finanzen vor. Der Wirtschaftsplan ist Grundlage für die Wirtschaftsführung. Wirtschaftsplan und Stellenplan bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen. Der Stellenplan enthält die Stellen für die tariflichen und außertariflichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Mitglieder des Leitungsausschusses. Der FMSA zugewiesene Beamtinnen und Beamte sowie zugewiesene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind auf Stellen zu führen. Abweichungen vom Stellenplan sind nur mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen möglich. Maßnahmen, für die im Wirtschaftsplan keine Ermächtigungen enthalten sind oder die zu Abweichungen vom Wirtschaftsplan führen, bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
(4) Die FMSA stellt für die FMSA am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung nach der Bundeshaushaltsordnung auf. Sie stellt ferner innerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf. Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden. Offenlegung und Transparenz sind gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen und über das Bundesministerium der Finanzen gegenüber dem Gremium nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zu gewährleisten. Der Jahresabschluss ist vom Leitungsausschuss zu genehmigen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Abschlussprüfer nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auf Vorschlag der FMSA durch das Bundesministerium der Finanzen zu bestellen. Vor der Bestellung des Abschlussprüfers ist das Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof herzustellen. § 109 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Die Rechnung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der FMSA werden vom Abschlussprüfer geprüft. Die Entlastung des Leitungsausschusses erfolgt durch den Lenkungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(5) Die FMSA stellt für den Fonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres den Entwurf der Haushaltsrechnung nach der Bundeshaushaltsordnung sowie den Entwurf der Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs) auf. Das Bundesministerium der Finanzen stellt auf Basis dieser Entwürfe die Jahresrechnung für den Fonds auf, der als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen ist. Die FMSA stellt ferner innerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf. Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden. Offenlegung und Transparenz sind gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen und dem Gremium nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zu gewährleisten. Der Jahresabschluss ist vom Leitungsausschuss zu genehmigen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Abschlussprüfer nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auf Vorschlag der FMSA durch das Bundesministerium der Finanzen zu bestellen. Vor der Bestellung des Abschlussprüfers ist das Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof herzustellen. Teil V sowie § 114 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Nach der Entlastung der Bundesregierung durch Bundestag und Bundesrat erfolgt die Entlastung des Leitungsausschusses durch den Lenkungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(6) Weitergehende Anforderungen zur jeweiligen Darstellung der Vermögenssituation der FMSA und des Fonds können durch Weisung des Bundesministeriums der Finanzen erfolgen; die Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.
(7) Die FMSA nutzt für die Abwicklung ihres Zahlungsverkehrs das Kassensystem des Bundes. Liquide Mittel verbleiben im Kassensystem des Bundes. Einzelheiten regeln die Wirtschaftsführungsbestimmungen und besondere Vereinbarungen zwischen der FMSA und dem Bundesministerium der Finanzen.
(8) Die FMSA richtet eine Innenrevision ein.
(9) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der FMSA unterliegt nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. Darüber hinaus prüft der Bundesrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Fonds gemäß § 113 der Bundeshaushaltsordnung.
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