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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.02.2011 aufgehoben
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§ 7 - Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSASatzung k.a.Abk.)
Anlage V. v. 05.07.2010 BGBl. I S. 874 (Nr. 35); aufgehoben durch § 2 V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271
Geltung ab 13.07.2010; FNA: 660-3-3 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 13.07.2010; FNA: 660-3-3 Bundesbürgschaften
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§ 7 Aufgaben und Zuständigkeiten des Leitungsausschusses
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Leitungsausschuss leitet die FMSA, führt ihre Geschäfte und verwaltet ihr Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung und dieser Satzung.
(2) Der Leitungsausschuss ist insbesondere verantwortlich für
- a)
- die der FMSA übertragenen Entscheidungen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz und der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung einschließlich der Ausführung von Entscheidungen des Lenkungsausschusses und des Bundesministeriums der Finanzen,
- b)
- die Verwaltung des Fonds,
- c)
- die Wahrnehmung der Aufgaben der FMSA im Hinblick auf Abwicklungsanstalten nach § 8a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,
- d)
- das Rechnungswesen des Fonds und der FMSA,
- e)
- das Risikocontrolling der FMSA und des Fonds sowie das Beteiligungsmanagement des Fonds,
- f)
- die Begleitung von Restrukturierungsmaßnahmen der antragstellenden Unternehmen,
- g)
- die Bewertung von Risikopositionen im Sinne des § 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und die Art des Erwerbs dieser Positionen,
- h)
- die Vorlage von Anträgen und Vorschlägen der FMSA an den Lenkungsausschuss und das Bundesministerium der Finanzen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung,
- i)
- die Vorbereitung von Unterrichtungen des Gremiums zum Finanzmarktstabilisierungsfonds durch das Bundesministerium der Finanzen nach § 10a Absatz 2 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,
- j)
- die Erstellung von Regelungen zur Erstattung von Kosten und Auslagen nach § 10,
- k)
- die Erstellung des Wirtschaftsplans und des Stellenplans der FMSA, die Erstellung der Haushaltsrechnung für die FMSA, die Erstellung des Entwurfs der Haushaltsrechnung und des Entwurfs der Vermögensrechnung für den Fonds,
- l)
- die Aufstellung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte der FMSA und des Fonds nach § 11 Absatz 3 bis 5 dieser Satzung,
- m)
- die Einbeziehung geeigneter Dritter nach § 3a Absatz 5 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,
- n)
- den Abschluss von Arbeitsverträgen nach § 9 Absatz 1.
(3) Für die ordnungsgemäße Ausführung der dem Leitungsausschuss obliegenden Aufgaben und der Beschlüsse des Lenkungsausschusses sind die Mitglieder des Leitungsausschusses gemeinschaftlich verantwortlich.
Zitierungen von § 7 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FMSASatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FMSASatzung selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 FMSASatzung Erstattung von Kosten und Auslagen
... in Form einer Pauschale berechnet werden. (7) Die vom Leitungsausschuss nach § 7 Absatz 2 Buchstabe j zu erstellenden Kosten- und Auslagenregelungen bedürfen der Zustimmung ...
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