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§ 7 - Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSASatzung k.a.Abk.)

Anlage V. v. 05.07.2010 BGBl. I S. 874 (Nr. 35); aufgehoben durch § 2 V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271
Geltung ab 13.07.2010; FNA: 660-3-3 Bundesbürgschaften
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§ 7 Aufgaben und Zuständigkeiten des Leitungsausschusses



(1) Der Leitungsausschuss leitet die FMSA, führt ihre Geschäfte und verwaltet ihr Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung und dieser Satzung.

(2) Der Leitungsausschuss ist insbesondere verantwortlich für

a)
die der FMSA übertragenen Entscheidungen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz und der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung einschließlich der Ausführung von Entscheidungen des Lenkungsausschusses und des Bundesministeriums der Finanzen,

b)
die Verwaltung des Fonds,

c)
die Wahrnehmung der Aufgaben der FMSA im Hinblick auf Abwicklungsanstalten nach § 8a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,

d)
das Rechnungswesen des Fonds und der FMSA,

e)
das Risikocontrolling der FMSA und des Fonds sowie das Beteiligungsmanagement des Fonds,

f)
die Begleitung von Restrukturierungsmaßnahmen der antragstellenden Unternehmen,

g)
die Bewertung von Risikopositionen im Sinne des § 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und die Art des Erwerbs dieser Positionen,

h)
die Vorlage von Anträgen und Vorschlägen der FMSA an den Lenkungsausschuss und das Bundesministerium der Finanzen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung,

i)
die Vorbereitung von Unterrichtungen des Gremiums zum Finanzmarktstabilisierungsfonds durch das Bundesministerium der Finanzen nach § 10a Absatz 2 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,

j)
die Erstellung von Regelungen zur Erstattung von Kosten und Auslagen nach § 10,

k)
die Erstellung des Wirtschaftsplans und des Stellenplans der FMSA, die Erstellung der Haushaltsrechnung für die FMSA, die Erstellung des Entwurfs der Haushaltsrechnung und des Entwurfs der Vermögensrechnung für den Fonds,

l)
die Aufstellung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte der FMSA und des Fonds nach § 11 Absatz 3 bis 5 dieser Satzung,

m)
die Einbeziehung geeigneter Dritter nach § 3a Absatz 5 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,

n)
den Abschluss von Arbeitsverträgen nach § 9 Absatz 1.

(3) Für die ordnungsgemäße Ausführung der dem Leitungsausschuss obliegenden Aufgaben und der Beschlüsse des Lenkungsausschusses sind die Mitglieder des Leitungsausschusses gemeinschaftlich verantwortlich.



 

Zitierungen von § 7 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FMSASatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FMSASatzung selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 FMSASatzung Erstattung von Kosten und Auslagen
... in Form einer Pauschale berechnet werden. (7) Die vom Leitungsausschuss nach § 7 Absatz 2 Buchstabe j zu erstellenden Kosten- und Auslagenregelungen bedürfen der Zustimmung ...