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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.02.2011 aufgehoben
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§ 9 - Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSASatzung k.a.Abk.)
Anlage V. v. 05.07.2010 BGBl. I S. 874 (Nr. 35); aufgehoben durch § 2 V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271
Geltung ab 13.07.2010; FNA: 660-3-3 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 13.07.2010; FNA: 660-3-3 Bundesbürgschaften
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Vierter Abschnitt Abschnitt
§ 9 Personal
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die FMSA kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen des vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 11 Absatz 3 Satz 3 genehmigten Stellenplans in Arbeitsverhältnissen beschäftigen. Auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der FMSA sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbank jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. Satz 3 gilt für die sonstige Gewährung von außer- und übertariflichen Leistungen entsprechend.
(2) Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA ist der Leitungsausschuss. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 6 Absatz 2 gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA sowie von dieser oder dem Bundesministerium der Finanzen beauftragte Dritte entsprechend. Die Erteilung von Aussagegenehmigungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA ist mit dem Bundesministerium der Finanzen abzustimmen.
(3) Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA gelten die Richtlinien der Deutschen Bundesbank zur Insiderproblematik und über die Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte entsprechend. Außerdem gelten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA die Verhaltensregeln für die Beschäftigten der Deutschen Bundesbank zur Annahme von Belohnungen und Geschenken sowie zu Vortragstätigkeiten sowie § 1 Absatz 1 des Personalstatuts der Deutschen Bundesbank entsprechend. Nach Satz 2 erforderliche Zustimmungen erteilt der Leitungsausschuss.
(4) Die Personalausgaben der der FMSA zugewiesenen Beamtinnen und Beamten und zugewiesenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind von der FMSA zu tragen.
(5) Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld finden die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
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