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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.02.2011 aufgehoben
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Fünfter Abschnitt - Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSASatzung k.a.Abk.)
Anlage V. v. 05.07.2010 BGBl. I S. 874 (Nr. 35); aufgehoben durch § 2 V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271
Geltung ab 13.07.2010; FNA: 660-3-3 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 13.07.2010; FNA: 660-3-3 Bundesbürgschaften
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Fünfter Abschnitt Abschnitt
§ 10 Erstattung von Kosten und Auslagen
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die FMSA finanziert die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus den von ihr vereinnahmten Erstattungen von Kosten und Auslagen gemäß Absatz 2. Sofern die eigenen Einnahmen nicht ausreichen, um die Ausgaben der Anstalt zu decken, erhält sie nach Maßgabe des Bundeshaushaltsplans in Höhe des Differenzbetrages eine Zuweisung aus dem Bundeshaushalt. Überschüsse am Ende des Jahres aus den Einnahmen der FMSA oder aus Zuführungen des Bundes sind an den Bundeshaushalt abzuführen.
(2) Die FMSA verlangt von Unternehmen des Finanzsektors, die eine Stabilisierungsmaßnahme nach § 6, § 7, § 8 oder § 8a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes beantragen, die Erstattung von Kosten und Auslagen auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung des Antragstellers oder eines Vertrages mit dem Antragsteller oder eines Verwaltungsaktes. Hierzu zählen auch Kosten und Auslagen, die während der Laufzeit der Maßnahme oder anlässlich ihrer Beendigung entstehen.
(3) Die FMSA kann von dem antragstellenden Unternehmen einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. Die Erstattung nach Absatz 2 kann auch dann verlangt werden, wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird.
(4) Für die Erstattung der Kosten ist mindestens zwischen den einzelnen Stabilisierungsmaßnahmen zu unterscheiden. Außerdem kann die Höhe der Kosten von dem Wert der Maßnahme abhängig gemacht werden.
(5) Die FMSA kann von Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 Satz 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes die Erstattung von Kosten und Auslagen für Koordinations- und Überwachungstätigkeiten für die Abwicklungsanstalten verlangen.
(6) Zu den Kosten und Auslagen im Sinne der Absätze 2 und 5 gehören auch die Kosten Dritter, derer sich die FMSA nach § 3a Absatz 5 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedient. Die zu erstattenden Kosten und Auslagen können in Form einer Pauschale berechnet werden.
(7) Die vom Leitungsausschuss nach § 7 Absatz 2 Buchstabe j zu erstellenden Kosten- und Auslagenregelungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
§ 11 Haushaltsführung, Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Revision
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Rechnungsjahr und das Geschäftsjahr der FMSA und des Fonds sind jeweils das Kalenderjahr.
(2) Für die FMSA gelten gemäß § 105 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung die §§ 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung unmittelbar und die §§ 1 bis 87 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Soweit gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, gelten die Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) Die FMSA stellt für die FMSA den Wirtschaftsplan nach § 110 der Bundeshaushaltsordnung sowie einen Stellenplan auf und legt diesen bis Ende Oktober eines Jahres für das Folgejahr dem Bundesministerium der Finanzen vor. Der Wirtschaftsplan ist Grundlage für die Wirtschaftsführung. Wirtschaftsplan und Stellenplan bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen. Der Stellenplan enthält die Stellen für die tariflichen und außertariflichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Mitglieder des Leitungsausschusses. Der FMSA zugewiesene Beamtinnen und Beamte sowie zugewiesene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind auf Stellen zu führen. Abweichungen vom Stellenplan sind nur mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen möglich. Maßnahmen, für die im Wirtschaftsplan keine Ermächtigungen enthalten sind oder die zu Abweichungen vom Wirtschaftsplan führen, bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
(4) Die FMSA stellt für die FMSA am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung nach der Bundeshaushaltsordnung auf. Sie stellt ferner innerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf. Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden. Offenlegung und Transparenz sind gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen und über das Bundesministerium der Finanzen gegenüber dem Gremium nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zu gewährleisten. Der Jahresabschluss ist vom Leitungsausschuss zu genehmigen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Abschlussprüfer nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auf Vorschlag der FMSA durch das Bundesministerium der Finanzen zu bestellen. Vor der Bestellung des Abschlussprüfers ist das Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof herzustellen. § 109 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Die Rechnung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der FMSA werden vom Abschlussprüfer geprüft. Die Entlastung des Leitungsausschusses erfolgt durch den Lenkungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(5) Die FMSA stellt für den Fonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres den Entwurf der Haushaltsrechnung nach der Bundeshaushaltsordnung sowie den Entwurf der Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs) auf. Das Bundesministerium der Finanzen stellt auf Basis dieser Entwürfe die Jahresrechnung für den Fonds auf, der als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen ist. Die FMSA stellt ferner innerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf. Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden. Offenlegung und Transparenz sind gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen und dem Gremium nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zu gewährleisten. Der Jahresabschluss ist vom Leitungsausschuss zu genehmigen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Abschlussprüfer nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auf Vorschlag der FMSA durch das Bundesministerium der Finanzen zu bestellen. Vor der Bestellung des Abschlussprüfers ist das Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof herzustellen. Teil V sowie § 114 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Nach der Entlastung der Bundesregierung durch Bundestag und Bundesrat erfolgt die Entlastung des Leitungsausschusses durch den Lenkungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(6) Weitergehende Anforderungen zur jeweiligen Darstellung der Vermögenssituation der FMSA und des Fonds können durch Weisung des Bundesministeriums der Finanzen erfolgen; die Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.
(7) Die FMSA nutzt für die Abwicklung ihres Zahlungsverkehrs das Kassensystem des Bundes. Liquide Mittel verbleiben im Kassensystem des Bundes. Einzelheiten regeln die Wirtschaftsführungsbestimmungen und besondere Vereinbarungen zwischen der FMSA und dem Bundesministerium der Finanzen.
(8) Die FMSA richtet eine Innenrevision ein.
(9) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der FMSA unterliegt nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. Darüber hinaus prüft der Bundesrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Fonds gemäß § 113 der Bundeshaushaltsordnung.
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