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Änderung § 1 PLGebV vom 15.08.2013
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§ 1 PLGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 1 PLGebV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 132 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gebühren | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Erteilung einer Lizenz und für die Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz erhebt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Gebühren nach Maßgabe des § 2 und Auslagen nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes. (2) Für die Ablehnung, den Widerruf und die Rücknahme einer Lizenzerteilung oder einer Zustimmung zur Lizenzübertragung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrages auf Lizenzerteilung oder auf Zustimmung zur Lizenzübertragung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes und Auslagen nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. | (Text neue Fassung) (1) Für die Erteilung einer Lizenz und für die Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz erhebt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Gebühren nach Maßgabe des § 2 und Auslagen nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes. (2) Für die Ablehnung, den Widerruf und die Rücknahme einer Lizenzerteilung oder einer Zustimmung zur Lizenzübertragung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrages auf Lizenzerteilung oder auf Zustimmung zur Lizenzübertragung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes und Auslagen nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben. |
(3) Verzichtet ein Lizenznehmer, dem vor der Verkündung der Verordnung eine Lizenz erteilt wurde, innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Gebührenbescheids auf die Lizenz und gibt die ihm ausgehändigte Lizenzurkunde der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zurück, wird keine Gebühr erhoben. Dies gilt auch, wenn der Lizenznehmer seinen Verzicht vor der Verkündung der Verordnung erklärt und die Lizenzurkunde zurückgegeben hat. |
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