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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin (FeinwAusbV)
V. v. 07.07.2010 BGBl. I S. 888 (Nr. 36)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 7110-6-108 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 7110-6-108 Handwerk im Allgemeinen
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag" 30 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich „Kundenauftrag" 35 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich „Fertigungstechnik" 12,5 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich „Funktionsanalyse" 12,5 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- das Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- das Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- der Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
Zitierungen von § 9 FeinwAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FeinwAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FeinwAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 FeinwAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
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