Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 StipG vom 05.04.2017

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des StipG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6 StipG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 6 StipG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 74 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Bewilligung und Förderungsdauer


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich. 2 Die Bewilligung eines Stipendiums umfasst die Entscheidung über den Bewilligungszeitraum, die Höhe des Stipendiums sowie die Förderungsdauer. 3 Der Bewilligungszeitraum soll mindestens zwei Semester betragen. 4 Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit im jeweiligen Studiengang.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich oder elektronisch. 2 Die Bewilligung eines Stipendiums umfasst die Entscheidung über den Bewilligungszeitraum, die Höhe des Stipendiums sowie die Förderungsdauer. 3 Der Bewilligungszeitraum soll mindestens zwei Semester betragen. 4 Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit im jeweiligen Studiengang.

(2) 1 Das Stipendium kann ab dem ersten Hochschulsemester vergeben werden. 2 Innerhalb der Förderungsdauer soll der Bewilligungszeitraum von Amts wegen verlängert werden. 3 Die Bewilligung kann nur erteilt oder verlängert werden, wenn für den Bewilligungszeitraum Mittel nach § 11 Absatz 2 zur Verfügung stehen.

(3) 1 Die Auszahlung setzt voraus, dass der Stipendiat oder die Stipendiatin an der Hochschule immatrikuliert ist, die das Stipendium vergibt. 2 Wechselt der Stipendiat oder die Stipendiatin während des Bewilligungszeitraums die Hochschule, wird das Stipendium entsprechend der bisherigen Bewilligung ein Semester lang fortgezahlt. 3 Maßgeblich ist die Semesterdauer an der Hochschule, die das Stipendium vergeben hat. 4 Die Bewerbung um ein erneutes Stipendium an der neuen Hochschule ist möglich.

(4) Das Stipendium wird auch während der vorlesungsfreien Zeit und, abweichend von Absatz 3, während eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalts gezahlt.




Anzeige