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Synopse aller Änderungen der OStrV am 24.10.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Oktober 2017 durch Artikel 5 der GesSchBÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der OStrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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OStrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung | OStrV n.F. (neue Fassung) in der am 24.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 6 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Fachkundige Personen, Laserschutzbeauftragter | |
(1) 1 Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung, die Messungen und die Berechnungen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. 2 Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, einen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. 2 Der Laserschutzbeauftragte muss über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. 3 Die fachliche Qualifikation ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen und durch Fortbildungen auf aktuellem Stand zu halten. 4 Der Laserschutzbeauftragte hat folgende Aufgaben: 1. die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 und bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen nach § 7; 2. die Gewährleistung des sicheren Betriebs von Lasern nach Satz 1. | (Text neue Fassung) (2) 1 Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, einen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. 2 Der Laserschutzbeauftragte muss über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. 3 Die fachliche Qualifikation ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen und durch Fortbildungen auf aktuellem Stand zu halten. 4 Der Laserschutzbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber 1. bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3, 2. bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen nach § 7 und 3. bei der Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern nach Satz 1. |
5 Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Laserschutzbeauftragte mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammen. | |
§ 9 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit | |
1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei künstlicher optischer Strahlung durch den Ausschuss nach § 24 der Betriebssicherheitsverordnung beraten. 2 § 24 Absatz 4 und 5 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend. | 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei künstlicher optischer Strahlung durch den Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung beraten. 2 § 21 Absatz 5 und 6 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9356/v210176-2017-10-24.htm