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Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Personaldienstleistungsfachwirt und Geprüfte Personaldienstleistungsfachwirtin vom 17.12.2019

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 53 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

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§ 7 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Teilprüfung mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1. die Bewertung für die schriftliche Prüfung,

2. die Bewertung für die mündliche Prüfung.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile 'schriftliche Prüfung' und 'mündliche Prüfung' ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungsteile zu berechnen. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.


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