II. Übertragung der Ernennungs- und Entlassungsbefugnisse
- 1.
- Nach § 3 Absatz 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der durch Artikel 223 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, überträgt das Bundesministerium der Finanzen folgende Befugnisse:
- a)
- auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG die Befugnis, Beamtinnen und Beamte zu ernennen und zu entlassen, vorbehaltlich des Buchstaben b auf die Sprecherin oder den Sprecher des Betriebs Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht,
- b)
- die Befugnis, Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 16 bei der Deutschen Telekom AG zu ernennen und zu entlassen, auf den Vorstand der Deutschen Telekom AG.
- 2.
- Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnisse im Einzelfall selbst auszuüben.
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