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Anordnung über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGBefugAnO)

A. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 1044 (Nr. 39); aufgehoben durch III. A. v. 14.01.2013 BGBl. I S. 82
Geltung ab 30.07.2010; FNA: 900-10-4-42 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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I. Wahrnehmung der Befugnisse von Dienstbehörden und Dienstvorgesetzten



Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der durch Artikel 223 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, ordnet das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG an:

1.
Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG werden wahrgenommen

a)
von dem Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht,

b)
von dem Betrieb Vivento sowie

c)
von dem Betrieb Personal-Service-Telekom.

2.
Die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG werden wahrgenommen

a)
von der Sprecherin oder dem Sprecher der Leitung des Betriebs Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht,

b)
von der Leitung des Betriebs Vivento sowie

c)
von der Leitung des Betriebs Personal-Service-Telekom.


II. Übertragung der Ernennungs- und Entlassungsbefugnisse



1.
Nach § 3 Absatz 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der durch Artikel 223 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, überträgt das Bundesministerium der Finanzen folgende Befugnisse:

a)
auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG die Befugnis, Beamtinnen und Beamte zu ernennen und zu entlassen, vorbehaltlich des Buchstaben b auf die Sprecherin oder den Sprecher des Betriebs Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht,

b)
die Befugnis, Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 16 bei der Deutschen Telekom AG zu ernennen und zu entlassen, auf den Vorstand der Deutschen Telekom AG.

2.
Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnisse im Einzelfall selbst auszuüben.


III. Inkrafttreten, Außerkrafttreten


III. ändert mWv. 30. Juli 2010 DeutscheTelekomAGZustAnO

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2919), die zuletzt durch die Anordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3727) geändert worden ist, außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

In Vertretung

Werner Gatzer