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Artikel 1 - Gesetz zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse (EEGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2010 EEG Anlage 2

Die Anlage 2 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer III.6 werden die Wörter „sofern nachweislich die Anforderungen der Verordnung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1 eingehalten sind," gestrichen.

2.
Die Nummer IV.6 wird aufgehoben.

3.
Die Nummer VIII wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EEGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1163
Artikel 6 UmwDLRLUG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird wie folgt ...