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Artikel 2 - Gesetz zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse (EEGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2010 BioSt-NachV § 64, § 74, § 78, Anlage 2

Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 78 wie folgt gefasst:

„§ 78 Übergangsbestimmung".

2.
In § 64 Absatz 2 wird die Angabe „1. Januar 2010" durch die Angabe „1. Januar 2011" und die Angabe „30. Juni 2010" durch die Angabe „31. Dezember 2010" ersetzt.

3.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „Bekanntmachungen" durch das Wort „Bekanntmachung" ersetzt und werden die Wörter „und Anlage 2 Nummer 3 Satz 3" gestrichen.

b)
In Nummer 13 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Nummer 14 wird aufgehoben.

d)
Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 14.

4.
§ 78 wird wie folgt gefasst:

„§ 78 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung ist nicht auf flüssige Biomasse anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2011 zur Stromerzeugung eingesetzt wird."

5.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden Buchstabe a Doppelbuchstabe nn und Doppelbuchstabe oo, Buchstabe b Doppelbuchstabe tt und Doppelbuchstabe uu, Buchstabe c Doppelbuchstabe nn und Doppelbuchstabe oo sowie Buchstabe d Doppelbuchstabe tt und Doppelbuchstabe uu gestrichen.

b)
Nummer 3 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EEGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
Artikel 5 EAG EE Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
... Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird wie folgt ...