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§ 3 - Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (DüngVBV k.a.Abk.)
V. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 1062 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 846
Geltung ab 01.09.2010; FNA: 7820-15-1 Ackerbau und Pflanzenbau
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Geltung ab 01.09.2010; FNA: 7820-15-1 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 3 Aufzeichnungspflicht
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Abgeber, Beförderer sowie Empfänger haben spätestens einen Monat nach Abschluss des Inverkehrbringens, des Beförderns oder der Übernahme Aufzeichnungen zu erstellen, in denen Folgendes angegeben werden muss:
- 1.
- Name und Anschrift des Abgebers,
- 2.
- Datum der Abgabe, des Beförderns oder der Übernahme,
- 3.
- Menge in Tonnen Frischmasse und Angabe der Wirtschaftsdüngerart oder des sonstigen Stoffes,
- 4.
- Gehalte an Stickstoff (Gesamt N) und Phosphat (P2O5) in Kilogramm je Tonne Frischmasse sowie die Menge Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft in Kilogramm,
- 5.
- Name und Anschrift des Beförderers,
- 6.
- Name und Anschrift des Empfängers.
(2) Wer Aufzeichnungen nach Absatz 1 zu erstellen hat, hat diese für drei Jahre ab dem Datum der Abgabe aufzubewahren. Der Aufzeichnungspflichtige hat die Aufzeichnungen der zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.
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Zitierungen von § 3 Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DüngVBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DüngVBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 DüngVBV Geltungsbereich (vom 01.05.2020)
... das Befördern der in Nummer 1 genannten Stoffe nach anderen Staaten. Die §§ 3 bis 5 gelten nicht beim Inverkehrbringen, beim Befördern und bei der Übernahme der in ...
§ 7 DüngVBV Ordnungswidrigkeiten (vom 02.06.2017)
... d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 4, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 3. ... nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 3. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht vorlegt, 4. entgegen § 4 eine Meldung nicht, nicht ...
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