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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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Fünfzehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (15. SchwHGBeihV k.a.Abk.)
V. v. 26.07.2010 BGBl. I S. 1064 (Nr. 40); aufgehoben durch § 2 V. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1108
Geltung ab 01.07.2010; FNA: 404-26-15 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 01.07.2010; FNA: 404-26-15 Nebengesetze zum Familienrecht
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Eingangsformel
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), der zuletzt durch Artikel 98 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen zum 1. Juli 2010 neu festgesetzt:
- 1.
- Die Einkommensgrenze nach § 7 Absatz 1 beträgt 990 Euro.
- 2.
- Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Absatz 1 beträgt 237 Euro.
- 3.
- Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Absatz 1 wird ein 264 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 294 Euro berücksichtigt.
§ 2
§ 2 ändert mWv. 1. Juli 2010 14. SchwHGBeihV
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vierzehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2956) außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9377/index.htm