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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2012 aufgehoben
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Erste Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (1. SchKGBetrV k.a.Abk.)
V. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1108 (Nr. 29); aufgehoben durch § 2 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1301
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 404-25-1-1 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 01.07.2011; FNA: 404-25-1-1 Nebengesetze zum Familienrecht
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Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zum 1. Juli 2011 wie folgt neu festgesetzt:
Die Einkommensgrenze nach § 25 Absatz 1 beträgt 1.011 Euro.
Der Zuschlag für Kinder nach § 25 Absatz 1 beträgt 239 Euro.
Bei den Kosten der Unterkunft nach § 25 Absatz 1 wird ein 271 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 297 Euro berücksichtigt.
Die Einkommensgrenze nach § 25 Absatz 1 beträgt 1.011 Euro.
Der Zuschlag für Kinder nach § 25 Absatz 1 beträgt 239 Euro.
Bei den Kosten der Unterkunft nach § 25 Absatz 1 wird ein 271 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 297 Euro berücksichtigt.
§ 2
§ 2 ändert mWv. 1. Juli 2011 15. SchwHGBeihV
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fünfzehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 26. Juli 2010 (BGBl. I S. 1064) außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
In Vertretung J. Hecken
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
In Vertretung J. Hecken
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9772/index.htm