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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 1 - Erste Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (1. SchKGBetrV k.a.Abk.)
V. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1108 (Nr. 29); aufgehoben durch § 2 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1301
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 404-25-1-1 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 01.07.2011; FNA: 404-25-1-1 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zum 1. Juli 2011 wie folgt neu festgesetzt:
Die Einkommensgrenze nach § 25 Absatz 1 beträgt 1.011 Euro.
Der Zuschlag für Kinder nach § 25 Absatz 1 beträgt 239 Euro.
Bei den Kosten der Unterkunft nach § 25 Absatz 1 wird ein 271 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 297 Euro berücksichtigt.
Die Einkommensgrenze nach § 25 Absatz 1 beträgt 1.011 Euro.
Der Zuschlag für Kinder nach § 25 Absatz 1 beträgt 239 Euro.
Bei den Kosten der Unterkunft nach § 25 Absatz 1 wird ein 271 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 297 Euro berücksichtigt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9772/a171673.htm