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Änderung Anlage 2 39. BImSchV vom 31.12.2016
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Anlage 2 39. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung | Anlage 2 39. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2244 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 2 (zu § 12) Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums | |
A. Obere und untere Beurteilungsschwellen Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen: 1. Schwefeldioxid | Schutz der menschlichen Gesundheit | Schutz der Vegetation Obere Beurteilungsschwelle | 60 % des Vierundzwanzigstunden- Immissionsgrenzwerts (75 µg/m³ dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden) | 60 % des kritischen Werts im Winter (12 µg/m³) Untere Beurteilungsschwelle | 40 % des Vierundzwanzigstunden- Immissionsgrenzwerts (50 µg/m³ dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden) | 40 % des kritischen Werts im Winter (8 µg/m³) 2. Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide | Einstunden- Immissionsgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit (NO2) | Jahresgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit (NO2) | Auf das Jahr bezogener kritischer Wert für den Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme (NOx) Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissions- grenzwerts (140 µg/m³ dürfen nicht öfter als acht- zehnmal im Kalenderjahr überschritten werden) | 80 % des Immissions- grenzwerts (32 µg/m³) | 80 % des kritischen Werts (24 µg/m³) Untere Beurteilungsschwelle | 50 % des Immissions- grenzwerts (100 µg/m³ dürfen nicht öfter als acht- zehnmal im Kalenderjahr überschritten werden) | 65 % des Immissions- grenzwerts (26 µg/m³) | 65 % des kritischen Werts (19,5 µg/m³) 3. Partikel (PM10/PM2,5) | Vierundzwanzigstunden- mittelwert PM10 | Jahresmittelwert PM10 | Jahresmittelwert PM2,5 1) | |
(Text alte Fassung) Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissions- grenzwerts (35 µg/m³ dürfen nicht öfter als sie- benmal im Kalenderjahr überschritten werden) | 70 % des Immissions- grenzwerts (28 µg/m³) | 70 % des Immissions- grenzwerts (17 µg/m³) Untere Beurteilungsschwelle | 50 % des Immissions- grenzwerts (25 µg/m³ dürfen nicht öfter als sie- benmal im Kalenderjahr überschritten werden) | 50 % des Immissions- grenzwerts (20 µg/m³) | 50 % des Immissions- grenzwerts (12 µg/m³) | (Text neue Fassung) Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissions- grenzwerts (35 µg/m³ dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden) | 70 % des Immissions- grenzwerts (28 µg/m³) | 70 % des Immissions- grenzwerts (17 µg/m³) Untere Beurteilungsschwelle | 50 % des Immissions- grenzwerts (25 µg/m³ dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden) | 50 % des Immissions- grenzwerts (20 µg/m³) | 50 % des Immissions- grenzwerts (12 µg/m³) |
1) Die obere Beurteilungsschwelle und die untere Beurteilungsschwelle für PM2,5 gelten nicht für die Messungen, mithilfe derer beurteilt wird, ob der zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgegebene Zielwert für die Reduzierung der Exposition gegenüber PM2,5 eingehalten wird. 4. Blei | Jahresmittelwert Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissionsgrenzwerts (0,35 µg/m³) Untere Beurteilungsschwelle | 50 % des Immissionsgrenzwerts (0,25 µg/m³) 5. Benzol | Jahresmittelwert Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissionsgrenzwerts (3,5 µg/m³) Untere Beurteilungsschwelle | 40 % des Immissionsgrenzwerts (2 µg/m³) 6. Kohlenmonoxid | Achtstundenmittelwert Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissionsgrenzwerts (7 mg/m³) Untere Beurteilungsschwelle | 50 % des Immissionsgrenzwerts (5 mg/m³) B. Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Werte der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen Jahren überschritten worden ist. Liegen Daten für die gesamten fünf vorhergehenden Jahre nicht vor, können die zuständigen Behörden die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Werte für Schadstoffe typisch sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbinden, um Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln. |
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