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Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr (2. LuftHaftRHG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. August 2010 LuftVG § 45, § 46, § 47, § 72
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 45 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „100.000 Rechnungseinheiten" durch die Angabe „113.100 Rechnungseinheiten" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „100.000 Rechnungseinheiten" durch die Angabe „113.100 Rechnungseinheiten" ersetzt.
- 2.
- In § 46 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4.150 Rechnungseinheiten" durch die Angabe „4.694 Rechnungseinheiten" ersetzt.
- 3.
- In § 47 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1.000 Rechnungseinheiten" durch die Angabe „1.131 Rechnungseinheiten" ersetzt.
- 4.
- Dem § 72 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Die durch das Zweite Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1126) geänderten §§ 45 bis 47 gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wurde, vor dem 11. August 2010 geschlossen wurde."
Zitierungen von Artikel 1 Zweites Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. LuftHaftRHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. LuftHaftRHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 20.04.2012 BGBl. I S. 606
Artikel 3 EMVGuaÄndG
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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