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Artikel 2 - Sechstes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes (6. WeinGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Weingesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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