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Sechstes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes (6. WeinGÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. August 2010 WeinG § 9a (neu), § 10, § 11, § 12, § 48, § 49, § 50, § 56
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der § 9 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost". - 2.
- Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost(1) Übernimmt ein Betrieb von einem Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb Weintrauben, Traubenmost oder teilweise gegorenen Traubenmost, darf der übernehmende Betrieb den hieraus von ihm erzeugten Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Wein nur in einer Menge an andere abgeben, verwenden oder verwerten, die sich aus der Umrechnung der gesamten aus einer Ernte und einem bestimmten Anbaugebiet übernommenen Weintraubenmenge oder Traubenmostmenge in eine Weinmenge ergibt. Für die Umrechnung ist die auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 2 erlassene Regelung anzuwenden.(2) Soweit die Weintrauben, der Traubenmost oder der teilweise gegorene Traubenmost in einem bestimmten Anbaugebiet erzeugt worden sind, für das Hektarerträge für die in § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bezeichneten Qualitätsgruppen gesondert festgesetzt sind, darf der in Absatz 1 genannte Betrieb den hieraus von ihm erzeugten Wein bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres herabstufen und in einer Menge an andere abgeben, verwenden oder verwerten, die dem für die Qualitätsgruppe, in die der Wein herabgestuft worden ist, festgesetzten Hektarertrag entspricht." - 3.
- Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:„(5) Übersteigt in einem Betrieb der erzeugte Traubenmost, teilweise gegorene Traubenmost oder Wein die Menge, die nach § 9a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden darf, um nicht mehr als 20 vom Hundert, darf die übersteigende Menge (Übermenge) über das Jahr der Erzeugung hinaus gelagert werden. Absatz 2 gilt entsprechend. Soweit die Weintrauben, der Traubenmost oder der teilweise gegorene Traubenmost in einem Anbaugebiet erzeugt worden sind, für das nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e ein Hektarertrag für Grundwein gesondert festgesetzt worden ist, ist die Übermenge zu destillieren."
- 4.
- Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Übersteigt in einem Betrieb der erzeugte Traubenmost, teilweise gegorene Traubenmost oder Wein die Menge, die nach § 9a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden darf, um mehr als 20 vom Hundert, ist die Menge, die diesen Wert überschreitet, bis zum 15. Dezember des auf die Erzeugung folgenden Jahres zu destillieren. Absatz 1 Satz 3 bis 7 und § 10 Absatz 5 Satz 3 gelten entsprechend."
- 5.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 2 werden
- aa)
- in Buchstabe a die Wörter „Weinmostmengen und" durch die Wörter „Mengen von Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost (Traubenmostmengen) oder" und
- bb)
- in Buchstabe b das Wort „Weinmostmengen" durch das Wort „Traubenmostmengen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden
- aa)
- in Nummer 2 die Angabe „§ 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1" durch die Angabe „§ 10 Absatz 1 und 5 und § 11 Absatz 1 und 4" ersetzt und
- bb)
- in Nummer 5 nach dem Wort „regeln," die Wörter „insbesondere das Verfahren zur Feststellung der Mengen, die an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden," eingefügt.
- 6.
- § 48 wird wie folgt geändert:
- 7.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- Folgende Nummer 1 wird eingefügt:
- „1.
- entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder entgegen § 9a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Wein in einer anderen als der dort genannten Menge an andere abgibt, verwendet oder verwertet,".
- b)
- Die bisherige Nummer 1 wird die neue Nummer 1a.
- 8.
- § 50 wird wie folgt geändert:
- 9.
- Dem § 56 werden folgende Absätze 13 und 14 angefügt:„(13) Auf Erzeugnisse, bei deren Herstellung ausschließlich vor dem 31. März 2010 geerntete Weintrauben verwendet worden sind, ist das Gesetz in der bis zum 13. August 2010 geltenden Fassung anzuwenden.(14) Abweichend von § 10 der Weinverordnung sowie von § 29 der Wein-Überwachungsverordnung entsprechen bis zu einer Neuregelung auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 2 sowie des § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dieses Gesetzes 100 Liter Traubenmost oder 100 Liter teilweise gegorener Traubenmost jeweils 97 Litern Wein."
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Weingesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. August 2010.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
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