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§ 2 - Bundesbanklaufbahnverordnung (BBankLV)
§ 2 Gestaltung und Ämter der Laufbahnen
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Bei der Deutschen Bundesbank können zusätzlich zu den Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung folgende Laufbahnen eingerichtet werden:
- 1.
- der mittlere Bankdienst,
- 2.
- der gehobene Bankdienst und
- 3.
- der höhere Bankdienst.
(2) Die Ämter der Laufbahnen, die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet sind, und die den Ämtern zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung. § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.
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Zitierungen von § 2 BBankLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BBankLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBankLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 BBankLV Überleitung
... (BAnz. S. 16.640) geändert worden sind, befinden, besitzen eine Befähigung nach § 2 Absatz 1 dieser Verordnung oder nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung. Welche ...
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