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Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten (Bundesbanklaufbahnverordnung - BBankLV)

V. v. 06.08.2010 BGBl. I S. 1142 (Nr. 42)
Geltung ab 14.08.2010; FNA: 7620-1-3 Notenbanken

Eingangsformel



Auf Grund des § 31 Absatz 6 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, der durch Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 9. April 2009 (BGBl. I S. 813) verordnet der Vorstand der Deutschen Bundesbank im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:


§ 1 Geltungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Bundesbank. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend anzuwenden.


§ 2 Gestaltung und Ämter der Laufbahnen



(1) Bei der Deutschen Bundesbank können zusätzlich zu den Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung folgende Laufbahnen eingerichtet werden:

1.
der mittlere Bankdienst,

2.
der gehobene Bankdienst und

3.
der höhere Bankdienst.

(2) Die Ämter der Laufbahnen, die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet sind, und die den Ämtern zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung. § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.


§ 3 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten



Für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Bankdienstes werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. § 10 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.


§ 4 Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst



Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst wird in einem Studiengang an der Fachhochschule der Deutschen Bundesbank durchgeführt. § 13 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt im Übrigen unberührt.


§ 5 Befähigung für den höheren Bankdienst



Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Bankdienstes hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.


§ 6 Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern



§ 43 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass in Nummer 4 die Besoldungsgruppe B 2 durch die Besoldungsgruppe B 3 und in Nummer 5 die Besoldungsgruppe B 4 durch die Besoldungsgruppe B 5 ersetzt wird.


§ 7 Dienstliche Beurteilung



Die Beurteilungsrichtlinien der Deutschen Bundesbank erlässt der Vorstand der Deutschen Bundesbank. Die §§ 48 bis 50 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben im Übrigen unberührt.


§ 8 Überleitung



(1) Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in einer Laufbahn nach der Anlage zu § 37 Absatz 2 der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1979 (BAnz. Nr. 6 vom 10. Januar 1980), die zuletzt durch den Beschluss vom 3. September 1998 (BAnz. S. 16.640) geändert worden sind, befinden, besitzen eine Befähigung nach § 2 Absatz 1 dieser Verordnung oder nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt.

(2) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Laufbahn des einfachen Dienstes befinden, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des einfachen nichttechnischen Verwaltungsdienstes.

(3) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Laufbahn des Bankbetriebsdienstes oder des Büro- und Betriebsdienstes befinden, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes.


§ 9 Geldbearbeitungsdienst



Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn des Geldbearbeitungsdienstes können durch eine einjährige berufspraktische Einführung die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes erlangen. Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der Laufbahn des mittleren Bankdienstes wahrgenommen. Die Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der neuen Laufbahn bewährt hat. Beamtinnen und Beamte, die sich in der berufspraktischen Einführung der neuen Laufbahn nicht bewährt haben, verbleiben in der Laufbahn des Geldbearbeitungsdienstes. Die Laufbahn des Geldbearbeitungsdienstes gilt insoweit weiterhin als eingerichtet.


§ 10 Übergangsvorschriften zum Beamtenverhältnis auf Probe



(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, sind anstelle der §§ 28 bis 31 der Bundeslaufbahnverordnung die §§ 7 bis 10 und 46 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank weiter anzuwenden, mit der Maßgabe, dass sich die Probezeit nicht durch Mutterschutz, Elternzeit und Teilzeit verlängert und § 19 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend anzuwenden ist.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, denen nach § 147 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bei der Begründung des Beamtenverhältnisses kein Amt verliehen worden ist, gelten die §§ 9 und 10 der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank weiterhin, mit der Maßgabe, dass die Beamtinnen und Beamten vor Abschluss der Probezeit angestellt werden können und dass anstelle des § 10 Absatz 6 der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank bei der Anstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt § 25 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend anzuwenden ist.


§ 11 Übergangsvorschriften zum Aufstieg



(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind und sich vor dem 1. Januar 2012 um eine Teilnahme an einem Auswahlverfahren zum Aufstieg nach den vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Regelungen bewerben, richtet sich das weitere Auswahl- und Aufstiegsverfahren weiterhin nach den §§ 16, 23, 29 und 34 der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank. Ihnen steht der Aufstieg nach § 37 der Bundeslaufbahnverordnung offen.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die die Befähigung nach den §§ 24, 30 und 34a der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank erworben haben, gelten die §§ 24, 30 und 34a der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank weiter, mit der Maßgabe, dass Ämter der Besoldungsgruppe A 9, A 13 oder A 16 der Bundesbesoldungsordnung A ohne Befähigungserweiterung verliehen werden können.


§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig treten die Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1979 (BAnz. Nr. 6 vom 10. Januar 1980), die zuletzt durch den Beschluss vom 3. September 1998 (BAnz. S. 16.640) geändert worden sind, außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. August 2010.


Schlussformel



Der Präsident der Deutschen Bundesbank

Axel Weber

Mitglied des Vorstands der Deutschen Bundesbank

R. Böhmler


Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2) Laufbahnen, Ämter und Amtsbezeichnungen



Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst

Zur Laufbahn gehörende Ämter Amtsbezeichnungen
Besoldungsgruppe A 2*) Bundesbankoberamtsgehilfin/
Bundesbankoberamtsgehilfe
Besoldungsgruppe A 3 Bundesbankhauptamtsgehilfin/
Bundesbankhauptamtsgehilfe
Besoldungsgruppe A 4 Bundesbankamtsmeisterin/
Bundesbankamtsmeister
Besoldungsgruppe A 5 Bundesbankoberamtsmeisterin/
Bundesbankoberamtsmeister
Besoldungsgruppe A 6 Bundesbankoberamtsmeisterin/
Bundesbankoberamtsmeister


Mittlerer Dienst

Zu den Laufbahnen
gehörende Ämter
Amtsbezeichnungen
Besoldungsgruppe A 6*) Bundesbanksekretärin/Bundesbanksekretär
Besoldungsgruppe A 7 Bundesbankobersekretärin/
Bundesbankobersekretär
Besoldungsgruppe A 8 Bundesbankhauptsekretärin/
Bundesbankhauptsekretär
Besoldungsgruppe A 9 Bundesbankamtsinspektorin/
Bundesbankamtsinspektor


Gehobener Dienst

Zu den Laufbahnen
gehörende Ämter
Amtsbezeichnungen
Besoldungsgruppe A 9*) Bundesbankinspektorin/Bundesbankinspektor
Besoldungsgruppe A 10 Bundesbankoberinspektorin/
Bundesbankoberinspektor
Besoldungsgruppe A 11 Bundesbankamtfrau/Bundesbankamtmann
Besoldungsgruppe A 12 Bundesbankamtsrätin/Bundesbankamtsrat
Besoldungsgruppe A 13 Bundesbankoberamtsrätin/
Bundesbankoberamtsrat


Höherer Dienst

Zu den Laufbahnen
gehörende Ämter
Amtsbezeichnungen
Besoldungsgruppe A 13*) Bundesbankrätin/Bundesbankrat
Besoldungsgruppe A 14 Bundesbankoberrätin/Bundesbankoberrat
Besoldungsgruppe A 15 Die Amtsbezeichnungen zu den Ämtern der
Besoldungsgruppen A 15 bis B 9 ergeben sich aus
der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A
und B) zum Bundesbesoldungsgesetz.
Besoldungsgruppe A 16
Besoldungsgruppe B 3
Besoldungsgruppe B 5
Besoldungsgruppe B 6
Besoldungsgruppe B 9


*)
Eingangsamt


Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Laufbahnen nach der Anlage zu § 37
Absatz 2 der Vorschriften über die
Vorbildung und die Laufbahnen der
Beamten der Deutschen Bundesbank
Entsprechende Laufbahnen
1des höheren Dienstes  
1.1WirtschaftsverwaltungsdienstHöherer Bankdienst
1.2SprachendienstHöherer sprach- und kulturwissenschaft-
licher Dienst
1.3Dienst als Statistikerin/
Dienst als Statistiker
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
1.4Dienst als Historikerin/
Dienst als Historiker
Höherer sprach- und kulturwissenschaft-
licher Dienst
1.5Dienst als Informatikerin/
Dienst als Informatiker
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
1.6Dienst als Mathematikerin/
Dienst als Mathematiker
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
1.7Technischer Dienst Höherer technischer Verwaltungsdienst
2des gehobenen Dienstes  
2.1WirtschaftsverwaltungsdienstGehobener Bankdienst
2.2Technischer Dienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst
2.3Dienst als Informatikerin/
Dienst als Informatiker
Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst
3des mittleren Dienstes  
3.1Technischer Dienst Mittlerer technischer Verwaltungsdienst