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§ 3 - Bundesbanklaufbahnverordnung (BBankLV)
§ 3 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
Für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Bankdienstes werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. § 10 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.
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