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Anlage 2 - Bundesbanklaufbahnverordnung (BBankLV)
Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1)
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Laufbahnen nach der Anlage zu § 37 Absatz 2 der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank | Entsprechende Laufbahnen | |
1 | des höheren Dienstes | |
1.1 | Wirtschaftsverwaltungsdienst | Höherer Bankdienst |
1.2 | Sprachendienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaft- licher Dienst |
1.3 | Dienst als Statistikerin/ Dienst als Statistiker | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
1.4 | Dienst als Historikerin/ Dienst als Historiker | Höherer sprach- und kulturwissenschaft- licher Dienst |
1.5 | Dienst als Informatikerin/ Dienst als Informatiker | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
1.6 | Dienst als Mathematikerin/ Dienst als Mathematiker | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
1.7 | Technischer Dienst | Höherer technischer Verwaltungsdienst |
2 | des gehobenen Dienstes | |
2.1 | Wirtschaftsverwaltungsdienst | Gehobener Bankdienst |
2.2 | Technischer Dienst | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
2.3 | Dienst als Informatikerin/ Dienst als Informatiker | Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst |
3 | des mittleren Dienstes | |
3.1 | Technischer Dienst | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
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Zitierungen von Anlage 2 BBankLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 BBankLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBankLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 BBankLV Überleitung
... 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt. (2) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Laufbahn ...
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