Anlage 2 - Bundesbanklaufbahnverordnung (BBankLV)

V. v. 06.08.2010 BGBl. I S. 1142 (Nr. 42)
Geltung ab 14.08.2010; FNA: 7620-1-3 Notenbanken

Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Laufbahnen nach der Anlage zu § 37
Absatz 2 der Vorschriften über die
Vorbildung und die Laufbahnen der
Beamten der Deutschen Bundesbank
Entsprechende Laufbahnen
1des höheren Dienstes  
1.1WirtschaftsverwaltungsdienstHöherer Bankdienst
1.2SprachendienstHöherer sprach- und kulturwissenschaft-
licher Dienst
1.3Dienst als Statistikerin/
Dienst als Statistiker
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
1.4Dienst als Historikerin/
Dienst als Historiker
Höherer sprach- und kulturwissenschaft-
licher Dienst
1.5Dienst als Informatikerin/
Dienst als Informatiker
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
1.6Dienst als Mathematikerin/
Dienst als Mathematiker
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
1.7Technischer Dienst Höherer technischer Verwaltungsdienst
2des gehobenen Dienstes  
2.1WirtschaftsverwaltungsdienstGehobener Bankdienst
2.2Technischer Dienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst
2.3Dienst als Informatikerin/
Dienst als Informatiker
Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst
3des mittleren Dienstes  
3.1Technischer Dienst Mittlerer technischer Verwaltungsdienst


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Zitierungen von Anlage 2 BBankLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 BBankLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBankLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BBankLV Überleitung
... 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt. (2) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Laufbahn ...


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