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§ 4 - Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGBIIKennzV k.a.Abk.)

V. v. 12.08.2010 BGBl. I S. 1152 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.03.2019 BGBl. I S. 339
Geltung ab 23.08.2010; FNA: 860-2-13 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Verringerung der Hilfebedürftigkeit



(1) Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die „Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)":

 
Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat
geteilt durch
Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres;

„Leistungen zum Lebensunterhalt" sind die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 [Anm. d. Red.: des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch] erbrachten Leistungen.

(2) Ergänzungsgrößen sind:

1.
die „Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung":

Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat
geteilt durch
Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat des Vorjahres;

2.
die „Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten":

Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat des Vorjahres;

3.
die „Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten":

Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat;

es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet;

4.
die „Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten":

Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat;

es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet.





 

Frühere Fassungen von § 4 Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2011 (29.03.2011)Artikel 10 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 24.03.2011 BGBl. I S. 453

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SGBIIKennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGBIIKennzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SGBIIKennzV Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug (vom 22.03.2019)
... Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 3 gebildet; 4. die „Durchschnittliche Abgangsrate der ... Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 4  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 10 EGRBEG Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1152) wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „die ...