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Änderung § 4 Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 01.01.2011

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Verringerung der Hilfebedürftigkeit


(1) Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die 'Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)':

Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat
geteilt durch
Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

'Leistungen zum Lebensunterhalt' sind die Regelleistungen nach den §§ 20 und 28 Absatz 1 Nummer 1, die Mehrbedarfe nach den §§ 21 und 28 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, die Leistungen nach § 23 Absatz 1, der befristete Zuschlag nach § 24 und die zusätzlichen Leistungen für die Schule nach § 24a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(Text neue Fassung)

'Leistungen zum Lebensunterhalt' sind die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 [Anm. d. Red.: des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch] erbrachten Leistungen.

(2) Ergänzungsgrößen sind:

1. die 'Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung':

Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat
geteilt durch
Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat des Vorjahres;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die 'Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen':

Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat des Vorjahres;

3. die 'Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen':

Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat;



2. die 'Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten':

Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat des Vorjahres;

3. die 'Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten':

Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat;

es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet;

vorherige Änderung

4. die 'Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen':

Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Vormonat;



4. die 'Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten':

Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat;

es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet.