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Änderung § 4 Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 01.01.2011
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Verringerung der Hilfebedürftigkeit | |
(1) Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die 'Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)': Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat geteilt durch Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres; | |
(Text alte Fassung) 'Leistungen zum Lebensunterhalt' sind die Regelleistungen nach den §§ 20 und 28 Absatz 1 Nummer 1, die Mehrbedarfe nach den §§ 21 und 28 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, die Leistungen nach § 23 Absatz 1, der befristete Zuschlag nach § 24 und die zusätzlichen Leistungen für die Schule nach § 24a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. | (Text neue Fassung) 'Leistungen zum Lebensunterhalt' sind die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 [Anm. d. Red.: des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch] erbrachten Leistungen. |
(2) Ergänzungsgrößen sind: 1. die 'Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung': Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat geteilt durch Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat des Vorjahres; | |
2. die 'Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen': Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat geteilt durch Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat des Vorjahres; 3. die 'Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen': Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat geteilt durch Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat; | 2. die 'Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten': Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat geteilt durch Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat des Vorjahres; 3. die 'Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten': Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat geteilt durch Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat; |
es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet; | |
4. die 'Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen': Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat geteilt durch Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Vormonat; | 4. die 'Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten': Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat geteilt durch Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat; |
es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet. |
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