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Änderung § 1 AgrarservMeistPrV vom 29.05.2014

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§ 1 AgrarservMeistPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2014 geltenden Fassung
§ 1 AgrarservMeistPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses


(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung zum Agrarservicemeister und zur Agrarservicemeisterin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit besitzt, in Unternehmen des Agrarservice oder des Pflanzenbaus mit Serviceangeboten unterschiedlicher Strukturen folgende Aufgaben eines Agrarservicemeisters oder einer Agrarservicemeisterin wirtschaftlich und nachhaltig wahrzunehmen, diese Unternehmen eigenverantwortlich zu führen und Leitungsaufgaben auszuüben sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen in den folgenden Bereichen zu reagieren:

1. Pflanzenproduktion, Verfahrens- und Agrartechnik, Dienstleistungen:

Planen, Kalkulieren und Organisieren der Pflanzenproduktion und agrarischer Dienstleistungen sowie von Maßnahmen für die Vermarktung von Produkten und agrarischen Dienstleistungen unter Beachtung der Betriebs- und Marktverhältnisse; Entwickeln und Umsetzen von betrieblichen Qualitäts- und Quantitätsvorgaben; Entscheiden über Art, Umfang, Zielsetzung und Zeitpunkt betrieblicher Maßnahmen und Abläufe; Kontrollieren und Bewerten der Arbeiten unter Beachtung der Anforderungen des Marktes, der Qualitätssicherung und der Belange des Umweltschutzes; Anbieten und Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen; Vorbereiten und Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Zusammenarbeit mit den mit der Arbeitssicherheit befassten Stellen;

2. Betriebs- und Unternehmensführung:

Entwickeln von Zielen, Konzepten und Maßnahmen für die Pflanzenproduktion, agrarische Dienstleistungen und deren Vermarktung unter Beachtung der Betriebsverhältnisse und der Anforderungen des Marktes; Analysieren und Planen der betrieblichen Abläufe und der Betriebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung sozialer, ökologischer und rechtlicher Erfordernisse; kaufmännische Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln, beim Arbeits-, Material- und Maschineneinsatz sowie bei der Vermarktung von agrarischen Dienstleistungen; ökonomische Kontrolle der Betriebsteile und des Gesamtbetriebes; Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investitionen; Zusammenarbeiten mit Marktpartnern und anderen Betrieben; Nutzen der Möglichkeiten der Information und Beratung; Anwenden von Marketing;

3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:

(Text alte Fassung)

Prüfen der betrieblichen und persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen von Auszubildenden; Durchführen der Ausbildung unter Anwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hinführen der Auszubildenden zu selbstständigem Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten; Auswählen, Anleiten, Kontrollieren und Motivieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; kooperatives Führen und Fördern sowie Unterstützen der beruflichen Qualifizierung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.

(Text neue Fassung)

Prüfen der betrieblichen und persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen von Auszubildenden; Durchführen der Ausbildung unter Anwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten; Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern; Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Führen, Fördern und Motivieren; Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Agrarservicemeister oder Agrarservicemeisterin.