Tools:
Update via:
§ 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (GntDAIVVDV)
V. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1214 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 27.08.2010; FNA: 2030-7-5-3 Beamte
|
Geltung ab 27.08.2010; FNA: 2030-7-5-3 Beamte
|
§ 4 Auswahlverfahren
(1) 1Über die Zulassung zum Präsenzstudiengang und über die Zulassung zum Fernstudiengang entscheidet jeweils die Hochschule auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. 2In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst geeignet sind. 3§ 36 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. 4Das Auswahlverfahren wird an der Hochschule von einer Auswahlkommission durchgeführt. 5Es besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 6Das Bundesministerium des Innern und für Heimat entscheidet über Ausnahmen von der Zuständigkeit nach Satz 1.
(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. 2Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an Studienplätzen beschränkt werden. 3In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. 4Daneben werden schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen. 5Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen. 6Das Nähere zu den Kriterien und zum Verfahren der Auswahl regelt die Auswahlverfahrensrichtlinie.
(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung.
(4) 1Die Auswahlkommission besteht aus:
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder einer hauptamtlichen Lehrkraft der Hochschule als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
- 2.
- einer Beamtin oder eines Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes und
- 3.
- zwei weiteren Beamtinnen und Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.
(4a) 1Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Auswahlkommission - abweichend von Absatz 4 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder einer hauptamtlichen Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
- 2.
- einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.
(5) 1Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden. 2In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass gleiche Auswahlmaßstäbe angelegt werden.
Text in der Fassung des Artikels 5 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 4 GntDAIVVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 5 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2862 |
aktuell vorher | 25.03.2020 (19.08.2021) | Artikel 5 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3552 |
aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 57 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 01.04.2014 (11.09.2014) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 02.09.2014 BGBl. I S. 1514 |
aktuell | vor 01.04.2014 (11.09.2014) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 GntDAIVVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GntDAIVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntDAIVVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 57 11. ZustAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... In § 4 Absatz 1 Satz 6 , § 15 Absatz 5 Satz 3 und § 19 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über den ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 1. GntDAIVAPrVÄndV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... die gleichmäßig auf die Module verteilt werden soll." 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Artikel 5 BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort ...
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Artikel 5 2. BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9406/a167623.htm