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§ 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (GntDAIVVDV)

V. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1214 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 27.08.2010; FNA: 2030-7-5-3 Beamte
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§ 4 Auswahlverfahren



(1) 1Über die Zulassung zum Präsenzstudiengang und über die Zulassung zum Fernstudiengang entscheidet jeweils die Hochschule auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. 2In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst geeignet sind. 3§ 36 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. 4Das Auswahlverfahren wird an der Hochschule von einer Auswahlkommission durchgeführt. 5Es besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 6Das Bundesministerium des Innern und für Heimat entscheidet über Ausnahmen von der Zuständigkeit nach Satz 1.

(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. 2Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an Studienplätzen beschränkt werden. 3In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. 4Daneben werden schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen. 5Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen. 6Das Nähere zu den Kriterien und zum Verfahren der Auswahl regelt die Auswahlverfahrensrichtlinie.

(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung.

(4) 1Die Auswahlkommission besteht aus:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder einer hauptamtlichen Lehrkraft der Hochschule als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer Beamtin oder eines Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes und

3.
zwei weiteren Beamtinnen und Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

2In begründeten Fällen kann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter je Kommission zum Mitglied der Auswahlkommission bestellt werden, sofern sie oder er über vergleichbare einschlägige Kenntnisse verfügt. 3Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. 4Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 5Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 6Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 7Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden von der Hochschule für die Dauer von drei Jahren bestellt. 8Wiederbestellung ist zulässig.

(4a) 1Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Auswahlkommission - abweichend von Absatz 4 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder einer hauptamtlichen Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

2Ist festgelegt worden, dass die Auswahlkommission nur aus zwei Personen besteht, so können die beiden Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder - abweichend von Absatz 4 Satz 7 - für weniger als drei Jahre bestellt werden.

(5) 1Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden. 2In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass gleiche Auswahlmaßstäbe angelegt werden.





 

Frühere Fassungen von § 4 GntDAIVVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 5 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
aktuell vorher 25.03.2020 (19.08.2021)Artikel 5 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 57 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 01.04.2014 (11.09.2014)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
vom 02.09.2014 BGBl. I S. 1514
aktuellvor 01.04.2014 (11.09.2014)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 GntDAIVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GntDAIVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDAIVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 57 11. ZustAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
...  In § 4 Absatz 1 Satz 6 , § 15 Absatz 5 Satz 3 und § 19 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über den ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 1. GntDAIVAPrVÄndV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... die gleichmäßig auf die Module verteilt werden soll." 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Artikel 5 BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort ...

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Artikel 5 2. BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe ...