§ 7 Studieninhalte, Module
(1) Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt. Die Inhalte der Module richten sich nach dem Modulhandbuch in der jeweils bei Aufnahme des Studiums geltenden Fassung. Es sind alle Module zu absolvieren.
(2) Im Grundstudium sind Module in den folgenden Kompetenzbereichen zu absolvieren:
- 1.
- Staatsrechtliche und politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 2.
- Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 3.
- Volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 4.
- Betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung,
- 5.
- Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns und Englisch.
(3) Im Hauptstudium sind Module in den folgenden Kompetenzbereichen zu absolvieren:
- 1.
- Verfassungsrechtliche und europarechtliche Rahmenbedingungen der Bundesverwaltung,
- 2.
- Öffentlich-rechtliches Handeln in der Bundesverwaltung,
- 3.
- Privatrechtliches Handeln in der Bundesverwaltung,
- 4.
- Betriebswirtschaft in der Bundesverwaltung,
- 5.
- Finanzen in der Bundesverwaltung,
- 6.
- Personal in der Bundesverwaltung,
- 7.
- Interkulturelles Handeln in der Bundesverwaltung.
(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.
(5) Die Hochschule kann festlegen, dass digitale Lehrformate für einzelne Lehrveranstaltungen des Präsenz- und des Fernstudiengangs genutzt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 12 GntDAIVVDV Modulprüfungen im Hauptstudium (vom 01.01.2025) ... mehreren Prüfungsteilen bestehen. (3) Sechs Module der Kompetenzbereiche 1 bis 6 ( § 7 Absatz 3 ) werden jeweils mit einer Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten abgeschlossen. ...
§ 15 GntDAIVVDV Mündliche Abschlussprüfung (vom 01.01.2025) ... mündlichen Abschlussprüfung sollen zu gleichen Teilen die Kompetenzbereiche 1 bis 6 nach § 7 Absatz 3 sein. Die mündliche Abschlussprüfung soll nicht länger als 40 Minuten ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 1. GntDAIVAPrVÄndV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes ... dem Modulhandbuch in der jeweils bei Aufnahme des Studiums geltenden Fassung entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 2." 8. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 ... des Studiums geltenden Fassung entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 2." 8. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Studieninhalte, Module (1) Die ... 7 Absatz 1 Satz 2." 8. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Studieninhalte, Module (1) Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt. Die ... Prüfungsteilen bestehen. (3) Sechs Module der Kompetenzbereiche 1 bis 6 (§ 7 Absatz 3) werden jeweils mit einer Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten ... Abschlussprüfung sollen gleichrangig die Kompetenzbereiche 1 bis 6 nach § 7 Absatz 3 sein. Die mündliche Abschlussprüfung soll nicht länger als 40 Minuten ...
Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Artikel 5 BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes ... von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie". b) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 7a Nutzung digitaler ... „(Credit Points)" und die Angabe „(ECTS)" gestrichen. 6. Nach § 7 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Die Hochschule kann festlegen, ... und zwar auch in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit." 7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Nutzung digitaler ... a) verfassungsrechtliche und europarechtliche Rahmenbedingungen der Bundesverwaltung ( § 7 Absatz 3 Nummer 1 ), b) öffentlich-rechtliches Handeln in der Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 ... Absatz 3 Nummer 1), b) öffentlich-rechtliches Handeln in der Bundesverwaltung ( § 7 Absatz 3 Nummer 2 ), c) privatrechtliches Handeln in der Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 3) ... (§ 7 Absatz 3 Nummer 2), c) privatrechtliches Handeln in der Bundesverwaltung ( § 7 Absatz 3 Nummer 3 ) und d) Personal in der Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 6) und ... (§ 7 Absatz 3 Nummer 3) und d) Personal in der Bundesverwaltung ( § 7 Absatz 3 Nummer 6 ) und 2. der Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung zu gleichen Teilen ... Handeln in der Bundesverwaltung, b) Betriebswirtschaft in der Bundesverwaltung ( § 7 Absatz 3 Nummer 4 ) und c) Finanzen in der Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 5). ... (§ 7 Absatz 3 Nummer 4) und c) Finanzen in der Bundesverwaltung ( § 7 Absatz 3 Nummer 5 ). Ist festgelegt worden, dass die in Satz 1 Nummer 1 genannten Kompetenzbereiche ...
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9406/a167626.htm