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§ 12 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (GntDAIVVDV)
V. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1214 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Geltung ab 27.08.2010; FNA: 2030-7-5-3 Beamte
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Geltung ab 27.08.2010; FNA: 2030-7-5-3 Beamte
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§ 12 Modulprüfungen im Hauptstudium
(1) In jedem Modul des Hauptstudiums ist eine Prüfung abzulegen.
(2) 1Modulprüfungen in den Fachstudien werden als Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten oder als sonstiger Leistungstest durchgeführt. 2Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen.
(3) Sechs Module der Kompetenzbereiche 1 bis 6 (§ 7 Absatz 3) werden jeweils mit einer Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten abgeschlossen.
(4) 1In den übrigen Modulen der Fachstudien wird nach Ermessen der Lehrkraft einer der folgenden Leistungstests durchgeführt:
- 1.
- eine Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 120 oder 180 Minuten,
- 2.
- eine Präsentation,
- 3.
- eine Hausarbeit,
- 4.
- ein Sprachtest,
- 5.
- ein Lehrveranstaltungsprotokoll,
- 6.
- eine mündliche Prüfung oder
- 7.
- ein Kurzvortrag.
(5) Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen.
(6) Im Modul „Diplomarbeit" stellt die Anfertigung der Diplomarbeit die Prüfung dar.
(7) 1Modulprüfungen in den Praktika bestehen aus einem Praktikumsbericht und einem Rundgespräch. 2Daneben fließt in die Bewertung des Moduls auch die Praktikumsbeurteilung nach § 8 Absatz 4 ein. 3Einzelheiten regelt die Praktikumsordnung des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 m.W.v. 1. Januar 2025
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Frühere Fassungen von § 12 GntDAIVVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 (24.01.2025) | Artikel 3 Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 |
aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 5 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2862 |
aktuell vorher | 25.03.2020 (19.08.2021) | Artikel 5 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3552 |
aktuell vorher | 01.04.2014 (11.09.2014) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 02.09.2014 BGBl. I S. 1514 |
aktuell | vor 01.04.2014 (11.09.2014) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 GntDAIVVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GntDAIVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntDAIVVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 GntDAIVVDV Prüfungen im Grundstudium (vom 01.01.2025)
... Prüfung im Modul „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns" gilt § 12 Absatz 4 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 1. GntDAIVAPrVÄndV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... 11 Prüfende, Prüfungskommission". c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Modulprüfungen im ... c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Modulprüfungen im Hauptstudium". d) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt ... den Ausschlag." d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. 13. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 12 Modulprüfungen im Hauptstudium". b) In Absatz 1 werden nach dem Wort ... im Modul „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns" gilt § 12 Absatz 4 entsprechend." 15. § 14 wird wie folgt geändert: a) ...
Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Artikel 3 GKrimDVDVuaÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... Absatz 7a wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9. 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze ...
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Artikel 5 BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind." 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ...
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Artikel 5 2. BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... 3. In § 6 Absatz 4a, § 7 Absatz 3a, § 7a, § 11 Absatz 6a und 7a, § 12 Absatz 4a und 8 sowie § 13 Absatz 1a und 2a Satz 1 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" ...
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