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§ 15 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (GntDAIVVDV)
V. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1214 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Geltung ab 27.08.2010; FNA: 2030-7-5-3 Beamte
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Geltung ab 27.08.2010; FNA: 2030-7-5-3 Beamte
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§ 15 Mündliche Abschlussprüfung
(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Zwischenprüfung, die Modulprüfungen des Hauptstudiums und die Diplomarbeit bestanden hat.
(2) 1Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sollen zu gleichen Teilen die Kompetenzbereiche 1 bis 6 nach § 7 Absatz 3 sein. 2Die mündliche Abschlussprüfung soll nicht länger als 40 Minuten dauern.
(3) 1In der interdisziplinären Prüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvierten Module zueinander in Beziehung setzen können und dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes genügen. 2Die Prüfung soll als Gruppenprüfung durchgeführt werden. 3Eine Prüfungsgruppe soll aus höchstens fünf Studierenden bestehen.
(4) 1Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen. 2Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung werden protokolliert. 3Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.
(5) 1Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn die Studierenden nicht widersprechen. 2Angehörige des Prüfungsamtes können unabhängig vom Einverständnis der Studierenden anwesend sein. 3Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung grundsätzlich oder im Einzelfall gestatten. 4Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. 5Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.
(6) Die Prüfung muss bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 m.W.v. 1. Januar 2025
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Frühere Fassungen von § 15 GntDAIVVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 GntDAIVVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GntDAIVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntDAIVVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 57 11. ZustAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... In § 4 Absatz 1 Satz 6, § 15 Absatz 5 Satz 3 und § 19 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 1. GntDAIVAPrVÄndV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... dem Erstprüfenden und der oder dem Zweitprüfenden" ersetzt. 16. § 15 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ...
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 14 SchriftVG Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... werden kann, kann die Versicherung auch elektronisch abgegeben werden." 2. In § 15 Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „unterschreiben" durch das Wort „bestätigen" ...
Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Artikel 3 GKrimDVDVuaÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... werden." b) Die Absätze 1a und 2a werden aufgehoben. 10. § 15 Absatz 2a und 2b und § 20 Absatz 2a werden ...
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Artikel 5 BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... Wort „Fachhochschule" durch das Wort „Hochschule" ersetzt. 11. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ...
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Artikel 5 2. BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt. 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „31. ...
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