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Änderung § 12 GntDAIVVDV vom 25.03.2020
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§ 12 GntDAIVVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 12 GntDAIVVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Modulprüfungen im Hauptstudium | |
(1) In jedem Modul des Hauptstudiums ist eine Prüfung abzulegen. | |
(Text alte Fassung) (2) Modulprüfungen in den Fachstudien werden als Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten oder als sonstiger Leistungstest durchgeführt. Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Modulprüfungen in den Fachstudien werden als Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten oder als sonstiger Leistungstest durchgeführt. 2 Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen. |
(3) Sechs Module der Kompetenzbereiche 1 bis 6 (§ 7 Absatz 3) werden jeweils mit einer Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten abgeschlossen. | |
(4) In den übrigen Modulen der Fachstudien wird nach Ermessen der Lehrkraft einer der folgenden Leistungstests durchgeführt: | (4) 1 In den übrigen Modulen der Fachstudien wird nach Ermessen der Lehrkraft einer der folgenden Leistungstests durchgeführt: |
1. eine Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 120 oder 180 Minuten, 2. eine Präsentation, 3. eine Hausarbeit, 4. ein Sprachtest, 5. ein Lehrveranstaltungsprotokoll, 6. eine mündliche Prüfung oder 7. ein Kurzvortrag. | |
2 Soweit sich ein Leistungstest hierfür eignet, können Prüfungsaufgaben elektronisch gestellt, bearbeitet und bewertet werden. 3 Die Hochschule gewährleistet die Integrität und Authentizität der Daten und die automatische Protokollierung und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können. | |
(5) Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen. (6) Im Modul 'Diplomarbeit' stellt die Anfertigung der Diplomarbeit die Prüfung dar. | |
(7) Modulprüfungen in den Praktika bestehen aus einem Praktikumsbericht und einem Rundgespräch. Daneben fließt in die Bewertung des Moduls auch die Praktikumsbeurteilung nach § 8 Absatz 4 ein. Einzelheiten regelt die Praktikumsordnung des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung. | (7) 1 Modulprüfungen in den Praktika bestehen aus einem Praktikumsbericht und einem Rundgespräch. 2 Daneben fließt in die Bewertung des Moduls auch die Praktikumsbeurteilung nach § 8 Absatz 4 ein. 3 Einzelheiten regelt die Praktikumsordnung des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung. |
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