Änderung § 7a GntDAIVVDV vom 01.01.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7a GntDAIVVDV, alle Änderungen durch Artikel 3 GKrimDVDVuaÄndV am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie der GntDAIVVDV

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§ 7a GntDAIVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 7a GntDAIVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7a Nutzung digitaler Lehrformate


(Text neue Fassung)

§ 7a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bis zum 31. Dezember 2024 können nach Entscheidung der Hochschule digitale Lehrformate genutzt werden

1. für einzelne oder für alle Lehrveranstaltungen des Präsenzstudiengangs und

2. auch für alle Lehrveranstaltungen des Fernstudiengangs.



 
(heute geltende Fassung) 



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