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Änderung § 15 GntDAIVVDV vom 05.04.2017
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§ 15 GntDAIVVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 15 GntDAIVVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Mündliche Abschlussprüfung | |
(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Zwischenprüfung, die Modulprüfungen des Hauptstudiums und die Diplomarbeit bestanden hat. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sollen gleichrangig die Kompetenzbereiche 1 bis 6 nach § 7 Absatz 3 sein. 2 Die mündliche Abschlussprüfung soll nicht länger als 40 Minuten dauern. | (Text neue Fassung) (2) 1 Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sollen zu gleichen Teilen die Kompetenzbereiche 1 bis 6 nach § 7 Absatz 3 sein. 2 Die mündliche Abschlussprüfung soll nicht länger als 40 Minuten dauern. (2a) 1 Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 1. für die mündliche Abschlussprüfung die folgenden Kompetenzbereiche zu dem Kompetenzbereich 'rechtliches Handeln in der Bundesverwaltung' zusammengefasst werden: a) verfassungsrechtliche und europarechtliche Rahmenbedingungen der Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 1), b) öffentlich-rechtliches Handeln in der Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 2), c) privatrechtliches Handeln in der Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 3) und d) Personal in der Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 6) und 2. der Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung zu gleichen Teilen den folgenden Kompetenzbereichen zu entnehmen ist: a) rechtliches Handeln in der Bundesverwaltung, b) Betriebswirtschaft in der Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 4) und c) Finanzen in der Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 5). 2 Ist festgelegt worden, dass die in Satz 1 Nummer 1 genannten Kompetenzbereiche zusammengefasst werden, so soll die mündliche Abschlussprüfung nicht länger als 30 Minuten dauern. (2b) Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 auf die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung verzichtet wird, wenn nicht gewährleistet werden kann, dass die Durchführung ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erfolgt, selbst wenn von der Ausnahmemöglichkeit nach Absatz 2a Gebrauch gemacht würde. |
(3) 1 In der interdisziplinären Prüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvierten Module zueinander in Beziehung setzen können und dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes genügen. 2 Die Prüfung soll als Gruppenprüfung durchgeführt werden. 3 Eine Prüfungsgruppe soll aus höchstens fünf Studierenden bestehen. | |
(4) 1 Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen. 2 Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung werden protokolliert. 3 Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben. (5) 1 Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn die Studierenden nicht widersprechen. 2 Angehörige des Prüfungsamtes können unabhängig vom Einverständnis der Studierenden anwesend sein. 3 Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern, der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung grundsätzlich oder im Einzelfall gestatten. 4 Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. 5 Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein. | (4) 1 Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen. 2 Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung werden protokolliert. 3 Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen. (5) 1 Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn die Studierenden nicht widersprechen. 2 Angehörige des Prüfungsamtes können unabhängig vom Einverständnis der Studierenden anwesend sein. 3 Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung grundsätzlich oder im Einzelfall gestatten. 4 Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. 5 Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein. |
(6) Die Prüfung muss bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. |
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