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Änderung § 12 GntDAIVVDV vom 01.01.2025
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§ 12 GntDAIVVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 12 GntDAIVVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Modulprüfungen im Hauptstudium | |
(1) In jedem Modul des Hauptstudiums ist eine Prüfung abzulegen. (2) 1 Modulprüfungen in den Fachstudien werden als Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten oder als sonstiger Leistungstest durchgeführt. 2 Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen. (3) Sechs Module der Kompetenzbereiche 1 bis 6 (§ 7 Absatz 3) werden jeweils mit einer Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten abgeschlossen. | |
(Text alte Fassung) (4) In den übrigen Modulen der Fachstudien wird nach Ermessen der Lehrkraft einer der folgenden Leistungstests durchgeführt: | (Text neue Fassung) (4) 1 In den übrigen Modulen der Fachstudien wird nach Ermessen der Lehrkraft einer der folgenden Leistungstests durchgeführt: |
1. eine Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 120 oder 180 Minuten, 2. eine Präsentation, 3. eine Hausarbeit, 4. ein Sprachtest, 5. ein Lehrveranstaltungsprotokoll, 6. eine mündliche Prüfung oder 7. ein Kurzvortrag. | |
(4a) Bis zum 31. Dezember 2024 können 1. die Leistungstests Klausur, Sprachtest und Lehrveranstaltungsprotokoll mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden, und 2. die Präsentation, die mündliche Prüfung und der Kurzvortrag unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen. | 2 Soweit sich ein Leistungstest hierfür eignet, können Prüfungsaufgaben elektronisch gestellt, bearbeitet und bewertet werden. 3 Die Hochschule gewährleistet die Integrität und Authentizität der Daten und die automatische Protokollierung und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können. |
(5) Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen. (6) Im Modul 'Diplomarbeit' stellt die Anfertigung der Diplomarbeit die Prüfung dar. (7) 1 Modulprüfungen in den Praktika bestehen aus einem Praktikumsbericht und einem Rundgespräch. 2 Daneben fließt in die Bewertung des Moduls auch die Praktikumsbeurteilung nach § 8 Absatz 4 ein. 3 Einzelheiten regelt die Praktikumsordnung des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung. | |
(8) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Modulprüfung in einem Praktikum nur aus einem Praktikumsbericht besteht. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9406/al211076-0.htm