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§ 4 - Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)
Artikel 3 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1677; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2072
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 826-30-2 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Geltung ab 01.08.1991; FNA: 826-30-2 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 4 Überführung in die Rentenversicherung
§ 4 wird in 13 Vorschriften zitiert
(1) In die Rentenversicherung werden in Zusatzversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende Leistungen überführt:
- 1.
- Versorgung wegen Berufsunfähigkeit und zusätzliche Invalidenversorgung,
- 2.
- zusätzliche Altersversorgung und
- 3.
- zusätzliche Hinterbliebenenversorgung.
(2) In die Rentenversicherung werden in Sonderversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende Leistungen überführt:
- 1.
- Invalidenvollrente und Dienstbeschädigungsvollrente,
- 2.
- Altersrente und
- 3.
- Hinterbliebenenrente sowie Dienstbeschädigungshinterbliebenenrente.
(3) Die Leistungen nach Absatz 1 und 2 werden bei der Überführung wie eine nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet berechnete Rente behandelt. Dabei gelten
- 1.
- Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Renten nach Absatz 2 Nr. 1 als Invalidenrenten,
- 2.
- Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Renten nach Absatz 2 Nr. 2 als Altersrenten,
- 3.
- Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 3 und Renten nach Absatz 2 Nr. 3 als Hinterbliebenenrenten.
(4) Beginnt eine Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 und hatte der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist bei Zugehörigkeit zu einem
- 1.
- Zusatzversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich als Summe aus Rente und Versorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt,
- 2.
- Sonderversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich auf der Grundlage der am 31. Dezember 1991 maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt,
(5) Für die Überführung der in Versorgungssystemen erworbenen Anwartschaften in die Rentenversicherung gelten die nachfolgenden Vorschriften über die Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem.
Zitierungen von § 4 AAÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AAÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AAÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 AAÜG Grundsätze der Überführung
... Vom 1. Januar 1992 an sind die Regelungen dieser Versorgungssysteme unbeschadet des § 4 Abs. 4 insoweit nicht mehr anzuwenden. (2a) Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 ... Vom 1. Juli 1993 an sind die Regelungen der Versorgungssysteme unbeschadet des § 4 Abs. 4 insoweit nicht mehr anzuwenden. (3) Beruht ein Anspruch auf Zusatzrente auf ...
§ 10 AAÜG Vorläufige Begrenzung von Zahlbeträgen
... nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 oder die Summe der Zahlbeträge der Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden einschließlich des Ehegattenzuschlags vom Ersten des auf die ...
§ 11 AAÜG Anpassung von Versorgungsleistungen aufgrund vorzeitiger Entlassung (vom 23.06.2006)
... gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2. Neben Renten im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ...
§ 13 AAÜG Einstellung von Leistungen
... werden folgende Leistungen nicht mehr gewährt: 1. Renten nach § 4 Abs. 2 aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4, wenn gleichzeitig eine Rente nach den ...
§ 14 AAÜG Übergangsregelungen für Versorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27
... 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1993, ist die Rente vom Rentenbeginn an neu zu berechnen. § 4 Abs. 4 findet Anwendung. Unterschreitet der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den ... einschließlich der Rente aus der Rentenversicherung oder den sich bei Anwendung von § 4 Abs. 4 ergebenden Monatsbetrag, wird der höhere Betrag solange gezahlt, bis die neu ...
Zitat in folgenden Normen
2. AAÜG-Änderungsgesetz
G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1939
Artikel 1 2. AAÜG-ÄndG Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
... Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In. Satz 1 wird das Datum „31. Dezember ...
Artikel 2 2. AAÜG-ÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend in den Fällen des § 4 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes." 9. Die ...
Artikel 11 2. AAÜG-ÄndG Übergangsregelung
... der Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversicherung nach den §§ 4 , 10 und 11 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, die am 28. April 1999 ...
AAÜG-Änderungsgesetz (AAÜG-ÄndG)
G. v. 11.11.1996 BGBl. I S. 1674
Artikel 1 AAÜG-ÄndG Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
... vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: Die Sätze 1 und 2 sind auch bei ...
AAÜG-Erstattungsverordnung
V. v. 29.05.1992 BGBl. I S. 999; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 15 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 1 AAÜGErstV Erstattungsfähige Aufwendungen (vom 01.01.2016)
... 7. Leistungen, die nach § 307b Abs. 4 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes besitzgeschützt sind, ...
§ 2 AAÜGErstV Berechnung der Erstattungsbeträge bei Renten und sonstigen Leistungen (vom 01.07.2024)
... ist bei Leistungen nach § 307b Abs. 4 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 4 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes auch der Betrag, der zusätzlich zu der Rente aufgrund der aus einem Zusatz- oder ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
§ 302a SGB VI Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten (vom 01.07.2017)
... 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets vorliegen. Bei einer nach § 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes als Invalidenrenten überführten Leistung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die ...
§ 310b SGB VI Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
... anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend in den Fällen des § 4 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ...
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