§ 6 Art der Überführung in die Rentenversicherung
(1)
1Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst (
§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der
Anlage 3 zugrunde zu legen.
2Abweichend von Satz 1 ist während der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Betrag von 2.700 Deutsche Mark im Monat, vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3.000 Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Betrag vom 3.400 Deutsche Mark im Monat maßgebend.
3Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach den
§§ 67 und
68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder durch andere Träger der Teilhabe am Arbeitsleben nach den für diese geltenden Vorschriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990 ermittelt wird.
(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach
Anlage 1 oder
Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als
- 1.
- Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands,
- 2.
- Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter,
- 3.
- Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht,
- 4.
- Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter,
- 5.
- Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter,
- 6.
- Staatsanwalt in den für vom Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften,
- 7.
- Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR,
- 8.
- Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung,
- 9.
- Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,
ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der
Anlage 5 zugrunde zu legen.
(3) (weggefallen)
(4)
1Für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt.
2Für Zeiten nach Satz 1 wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt, wenn für denselben Zeitraum Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sind.
3Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach
§ 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach
Anlage 2 Nr. 4.
(6) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
(7) 1Für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden sind. 2Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in die freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden sind.
(8)
1Für die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Vorschriften des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
2Im übrigen werden die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.
Frühere Fassungen von § 6 AAÜG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 5 AAÜG Pflichtbeitragszeiten (vom 01.01.2020) ... versicherte Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) zugrunde gelegt; §§ 6 und 7 sind anzuwenden. (4) Eine Beitragserstattung liegt nicht vor, wenn sie ...
§ 8 AAÜG Verfahren zur Mitteilung der Überführungsdaten ... oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben. (3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den ... ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden ...
Zitat in folgenden Normen2. AAÜG-Änderungsgesetz
G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1939
Artikel 1 2. AAÜG-ÄndG Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ... Abs. 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt worden ist." 2. In § 6 werden in Absatz 1 Satz 1 die Wörter „zu dem jeweiligen Betrag" durch die ... das Wort „sowie" durch das Wort „oder" und die Angabe „§§ 6 und 7" durch die Angabe „§§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7" ersetzt. ... und die Angabe „§§ 6 und 7" durch die Angabe „§§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 13 2. AAÜG-ÄndG Inkrafttreten ... Rentenbescheid noch nicht bindend war. (7) Mit Wirkung vom 1. Juli 1993 treten § 6 Abs. 2 und 3 sowie Anlage 4 und 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ... Dies gilt nicht für Personen, die in den Geltungsbereich der Anlage 7 zu § 6 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes in der Fassung des ...
AAÜG-Änderungsgesetz (AAÜG-ÄndG)
G. v. 11.11.1996 BGBl. I S. 1674
Artikel 1 AAÜG-ÄndG Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ... für eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ... das Wort Er" ersetzt. c) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe § 6 Abs. 6" durch die Angabe § 6 Abs. 5 und 6" ersetzt. 5. In § 9 ... c) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe § 6 Abs. 6" durch die Angabe § 6 Abs. 5 und 6" ersetzt. 5. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 wird Satz 2 gestrichen. ... Anlage 4 wird wie folgt gefaßt: Anlage 4 Jahresarbeitsentgelt nach § 6 Abs. 2 Kalenderjahr Betrag in DM ...
Artikel 6 AAÜG-ÄndG Übergangsvorschriften ... zugrunde liegen, für die als Verdienst ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 6 Abs. 2 oder 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes in der am 31. ...
Fremdrentengesetz (FRG)
Artikel 1 G. v. 25.02.1960 BGBl. I S. 93, 94; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 8a FRG ... 5 Abs. 3 Satz 2 als eingetreten gilt, dadurch ergibt, daß das Entgelt, welches nach § 6 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes für die dort jeweils genannten ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 19 BTHG Weitere Änderungen zum Jahr 2018 (vom 25.07.2017) ... 2 wird die Angabe „145" durch die Angabe „228" ersetzt. (9) In § 6 Absatz 1 Satz 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. ...
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08 - (zu § 6 Absatz 2 Nummer 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes)
B. v. 04.08.2010 BGBl. I S. 1157
Entscheidung BVerfGE20100706b ... - 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: § 6 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus ...
Zitate in aufgehobenen TitelnRentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErgG)
G. v. 24.06.1993 BGBl. I S. 1038; aufgelöst durch Artikel 167 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Artikel 16 Rü-ErgG Übergangsvorschriften ... Neufeststellungsgrund liegt auch vor, wenn den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst ein nach § 6 Abs. 2 oder 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes festgestelltes ...
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