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§ 15 - Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)
Artikel 3 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1677; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2072
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 826-30-2 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Geltung ab 01.08.1991; FNA: 826-30-2 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 15 Erstattung von Aufwendungen
(1) 1Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund die Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten, die ihr aufgrund der Überführung nach diesem Gesetz entstehen. 2Auf die Erstattungsbeträge sind angemessene Vorschüsse zu zahlen.
(2) 1Die dem Bund durch die Erstattung nach Absatz 1 entstehenden Aufwendungen werden ihm in Höhe der Aufwendungen für das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 2 sowie in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 von den Ländern im Beitrittsgebiet erstattet. 2Der von den Ländern im Beitrittsgebiet an den Bund zu erstattende Anteil an den Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nummer 1 bis 22 verringert sich von 60 vom Hundert auf 50 vom Hundert ab dem Jahr 2021.
(3) 1Absatz 1 ist auch für die Aufwendungen anzuwenden, die der Deutschen Rentenversicherung Bund durch die Auszahlung von Versorgungsleistungen nach den §§ 9 und 11 entstehen. 2Die dem Bund für diese Erstattung entstehenden Aufwendungen werden ihm von den Ländern im Beitrittsgebiet insoweit erstattet, als sie ihm für Leistungen an Berechtigte aus dem Versorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 2 entstehen.
(4) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung durch und setzt die Vorschüsse fest. 2Es stellt darüber hinaus den auf das jeweilige Bundesland entfallenden Anteil an dem Erstattungsbetrag nach dem Verhältnis fest, in dem die Anzahl der Einwohner dieses Landes zu der Gesamtzahl der Einwohner im Beitrittsgebiet steht. 3Die erforderlichen Daten teilt das Statistische Bundesamt mit.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder G. v. 6. Oktober 2020 BGBl. I S. 2072 m.W.v. 1. Januar 2021
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Frühere Fassungen von § 15 AAÜG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 4 Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder vom 06.10.2020 BGBl. I S. 2072 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 13 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 BGBl. I S. 3024 |
aktuell | vor 01.01.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 AAÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 AAÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AAÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 AAÜG Pflichtbeitragszeiten (vom 01.01.2020)
... Bundesamt für Soziale Sicherung berücksichtigt diesen Betrag bei der Abrechnung nach § 15 Abs. 4 ...
§ 8 AAÜG Verfahren zur Mitteilung der Überführungsdaten
... Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15 , wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung ...
§ 16 AAÜG Verordnungsermächtigung (vom 27.06.2020)
... über die Berechnung und Durchführung der Erstattung von Aufwendungen durch den Bund nach § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1 zu bestimmen. Dabei kann für Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe eine pauschale ...
Zitat in folgenden Normen
2. AAÜG-Änderungsgesetz
G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1939
Artikel 1 2. AAÜG-ÄndG Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
... 307b und 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen." 10. In § 15 wird Absatz 2a aufgehoben. 11. In § 16 wird Absatz 1 aufgehoben. 12. ...
AAÜG-Erstattungsverordnung
V. v. 29.05.1992 BGBl. I S. 999; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 15 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 1 AAÜGErstV Erstattungsfähige Aufwendungen (vom 01.01.2016)
... Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sind 1. Renten ... sind, 8. Leistungen zur Teilhabe. (2) Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sind die ...
Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz (ZVsG)
Artikel 4 G. v. 24.06.1993 BGBl. I S. 1038, 1047; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 17 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 8 ZVsG Abrechnung der Aufwendungen (vom 01.01.2020)
... Aufwendung zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung Bund im Sinne des § 15 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ist der aus persönlichen Entgeltpunkten für Zeiten der Zugehörigkeit zum ... zahlen ist. (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt die Aufwendungen fest. § 15 Abs. 2 und 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ist nicht anzuwenden. (3) Auf die jährlichen Erstattungsbeträge leistet der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Artikel 13 SGBIVuaÄndG Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
... Dem § 15 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I ...
Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder
G. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2072
Artikel 4 KomEnlaG Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
... § 15 Absatz 2 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 304 der Verordnung vom 19. ...
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 57 SozERG Änderung weiterer Vorschriften
... für Soziale Sicherung" ersetzt. (14) In § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3, § 15 Absatz 4 Satz 1 und § 18 Absatz 3 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom ...
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